BGH: Haftung des Admin-C möglich

Nachdem der BGH kürzlich erstmals eine Störerhaftung der DENIC für rechtsverletzende Domains bejaht hat, gibt es heute erneut gute Nachrichten für Rechteinhaber zu vermelden, die durch rechtsverletzende Domainnamen beeinträchtigt werden. Denn der BGH hat heute auch den für die administrative Durchführung des zwischen Domaininhaber und DENIC bestehenden Domainvertrages zuständigen administrativen Kontakt, den Admin-C, in die Pflicht genommen (Pressemitteilung Nr. 180/2011 vom 10.11.2011). Der BGH bejahte eine Haftung des Admin-C zwar nicht generell - wohl aber für bestimmte Konstellationen: Eine solche soll etwa dann gegeben sein, wenn der betroffene Domainname von dem Inhaber im Rahmen eines automatisierten Verfahrens ermittelt und automatisch registriert wurde. Ist dies der Fall, sei der Admin-C verpflichtet, von sich aus zu überprüfen, ob die automatisiert registrierten Domainnamen Rechte Dritter verletzen.

Das Urteil des BGH entscheidet den seit geraumer Zeit zwischen den Oberlandesgerichten schwellenden Streit, ob der Admin-C lediglich als Stellvertreter des Domaininhabers diesem gegenüber verantwortlich ist, oder ihn aufgrund seiner Stellung auch eine Außenhaftung trifft. Der BGH entschied sich für letzteres. Damit sind allerdings noch lange nicht alle Fragen geklärt. Es wird nun darum gehen, die Voraussetzungen und die Reichweite der Haftung des Admin-C weiter zu präzisieren. Ein wichtiger Punkt hierbei wird sein, welche Kenntnisse dem Admin-C überhaupt mit Hinblick auf die Vorgänge beim Domaininhaber zur Verfügung stehen beziehungsweise welche Kenntnisse er sich gegebenenfalls verschaffen müsste. Ferner wird zu klären sein, in welchen Fällen sich der Admin-C auf eine angeblich durchgeführte Prüfung beim Domaininhaber tatsächlich verlassen darf. So fragt sich…

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Themen: Rechtsprechung , International , Haftung , Störerhaftung , Bgh , Gewerblicher Rechtsschutz , Admin-c , Denic , Rechtsverletzung , Technology, Media & Telecoms (tmt) , Domainnamen , Basler Haarkosmetik , Automatisierte Registrierung , Domainvertrag , I ZR 150/09 , Internationale Rechtsdurchsetzung , Urteil Vom 09.11.2011

Erschienen 10. November 2011 auf http://www.cmshs-bloggt.de.

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