BGH: Händler muss bei Widerruf auch die Versandkostenpauschale erstatten
Nicht ganz so überraschend entschied der BGH mit Urteil vom 07. Juli 2010 (VIII ZR 268/07) (Pressemitteilung des BGH), dass ein
Verkäufer im Fernabsatzgeschäft den
nicht mit den für die Hinsendung
der Ware an den Verbraucher belasten darf, wenn dieser von seinem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch macht.
Die Beklagte, ein Versandhandelsunternehmen, stellte ihren Kunden eine Versandkostenpauschale von 4,95 € in Rechnung und erstattete
diese nicht nach Ausübung des Widerrufs- bzw. Rückgaberechts. Der Kläger, ein Verbraucherverband, nimmt die Beklagte auf Unterlassung
der Erhebung solcher Kosten in Anspruch.
Die Kosten der Zusendung der Waren dürfe laut BGH dem Verbraucher nicht auferlegt bzw. müsse zurückgewährt werden, wenn er den
Vertrag widerrufen hat. Die Begründung hierfür liegt in der Fernabsatz-Richtlinie des EuGH, welche das Ziel verfolgt den Verbraucher
nicht von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Der BGH hatte zuvor den Fall beim EUGH zur Prüfung vorgelegt, der
entsprechend der Ansicht war, dass die Hinsendekosten dem Verbraucher beim Widerruf wegen Verstoßes gegen Art. 6
Fernabsatz-Richtlinie, nicht auferlegt werden dürfen. (Volltext der Entscheidung des EUGH vom 15.04.2010)
Auszug au der Richtlinie 97/7/EG:
Artikel 6 Widerrufsrecht (1) Der Verbraucher kann jeden Vertragsabschluß im Fernabsatz innerhalb einer Frist von mindestens sieben
Werktagen ohne Angabe von Gründen und ohne Strafzahlung widerrufen. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung
seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Die Frist für die
Wahrnehmung dieses Rechts beginnt - bei Waren mit dem Tag ihres Eingangs beim Verbraucher, wenn die Verpflichtungen im Sinne des
Artikels 5 erfuellt sind; - bei Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsabschlusses oder dem Tag, an dem die Verpflichtungen im
Sinne des Artikels 5 erfuellt sind, wenn dies nach Vertragsabschluß der Fall ist, sofern damit nicht die nachstehend genannte
Dreimonatsfrist überschritten wird. Falls der Lieferer die Bedingungen im Sinne des Artikels 5 nicht erfuellt hat, beträgt die Frist
drei Monate. Diese Frist beginnt - bei Waren mit dem Tag ihres Eingangs beim Verbraucher; - bei Dienstleistungen mit dem Tag des
Vertragsabschlusses. Werden innerhalb dieser Dreimonatsfrist die Informationen gemäß Artikel 5 übermittelt, so beginnt die Frist von
sieben Werktagen gemäß Unterabsatz 1 mit diesem Zeitpunkt.
(2) …
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