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BGH-Grundsatzentscheidung zum Impressum einer Internetseite

am 22.10.2006 von http://lawgical.jura.uni-sb.de/

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 20. Juli 2006 einige Fragen im Zusammenhang mit der Impressumspflicht nach § 6 TDG und § 10 des MDStV beatnwortet. Hintergrund ist die Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen eine GmbH, die einen Internetauftritt unterhält und medizinische Zeitschriften und Bücher vertreibt. Auf der Startseite befand sich in der linken Navigationsspalte der Link Kontakt. Auf der sich beim Klicken auf Kontakt öffnenden Seite waren wiederum mehrere Links - unter anderem (erst nach Skrollen sichtbar) der Link Impressum. Darin befanden sich die nicht gerügten und offenbar gesetzeskonformen Angaben zum Diensteanbieter. Die Klägerin machte Unterlassungsansprüche aus § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mir § 6 TDG oder § 10 MDStV und § 312 c Abs.1 S.1 BGB geltend. Die Angaben zum Diensteanbieter seien nicht leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar im Sinne von § 6 TDG, § 10 MDStV bzw. nicht klar und verständlich im Sinne von § 312 c Abs. 1 S.1 BGB. Das LG hatte der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hob das Urteil auf. Die gegen das Brufungsurteil gerichtete Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg.

Wichtigste Punkte des BGH-Urteils:

- §§ 6 TDG, 10 MDStV, 312 c Abs. 1 S.1 BGB sind Vorschriften, die dazu bestimmt sind im Interesse der Markteilnehmer das Marktverhalten regeln (§ 4 Nr. 11 UWG),

- Es kann offen bleiben, ob es sich bei kommerziellen Internetangeboten wie dem der Beklagten um geschäftsmäßige Teledienste nach § 2 TDG oder um geschäftsmäßige Mediendienste nach § 2 MDStV han-
delt …

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