BGH zur Honorierung von Übersetzern
BLOG | MEIN-RECHT-IM-NETZ.DE | 21. Januar 2011 — Der für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des BGH hat seine Rechtsprechung zur angemessenen Honorierung von Übersetzern be…
BGH, Urteil vom 20.01.2011, Az. I ZR 78/08§ 32 Abs. 1 Satz 2 UrhG
Der BGH hat entschieden, dass bei einer unzureichenden Vergütungsvereinbarung für die Übersetzung eines Buchtitels ein Anspruch auf Anpassung des Vertrages besteht. Dabei könne der Übersetzer ein zusätzliches Honorar in Höhe von 0,8% des Nettoladenverkaufspreises bei Hardcover- und Trade-Paperback-Ausgaben und in Höhe von 0,4% des Nettoladenverkaufspreises bei Taschenbuchausgaben beanspruchen, jeweils soweit die Anzahl der verkauften, bezahlten und nicht remittierten Exemplare 5.000 Exemplare übersteige. Die Höhe dieser Beteiligung hatte der BGH bereits zuvor in einem Urteil zur Übersetzervergütung festgelegt (s. hier). Zum Volltext der Entscheidung:
Bundesgerichtshof
Urteil
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. September 2010 durch … für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Parteien wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 24. April 2008 unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Beklagte auf den Hilfsantrag zu I zur Einwilligung in die vom Berufungsgericht formulierte Änderung des Übersetzungsvertrages verurteilt hat.
Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Landgerichts München I vom 27. September 2006 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert.
Die Beklagte wird unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, über das Werk mit dem Originaltitel “Shopaholic ties the Knot” von Sophie Kinsella vom 8. Dezember 2002 dahingehend einzuwilligen, dass § 6 folgende Fassung erhält:
6.1 (bleibt unverändert) 6.2 Absatzvergütung 6.2.1 Übersteigt die Anzahl der verkauften, bezahlten und nicht remittierten Exemplare im Hardcover/Trade Paperback 5.000 Exemplare, erhält die Übersetzerin ein zusätzliches Honorar in Höhe von 0,8% des Nettoladenverkaufspreises (des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufspreises). Elektronische Ausgaben werden in die Berechnung der Anzahl der verkauften und bezahlten Exemplare einbezogen. 6.2.2 Übersteigt die Anzahl der verkauften, bezahlten und nicht remittierten Exemplare im Taschenbuch 5.000 Exemplare, erhält die Übersetzerin ein zusätzliches Honorar in Höhe von 0,4% des Nettoladenverkaufspreises (des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufspreises). Elektronische Ausgaben werden in die Berechnung der Anzahl der verkauften und bezahlten Exemplare einbezogen. 6.3. Erlösbeteiligung 6.3.1 Die Übersetzerin erhält des Weiteren eine Beteiligung in Höhe von einem Fünftel des Autorenanteils an den Erlösen, die der Verlag durch die eigene Verwertung des übersetzten…
» Vollständiger ArtikelErschienen 23. Januar 2012 auf http://damm-legal.de.
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