BGH: Grundsätzlich haben Laien keine Erlaubnis zur Rechtsberatung, auch wenn der Betreffende durch einen Rechtsanwalt unterstützt
wird
BGH, vom 29.07.2009, Az. I ZR 166/06 § 3 RDG, § 5 RDG,
§ 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG (2004), Art. 1 Abs. 1 S. 1 RBerG
Der BGH hat entschieden, dass ein Unternehmen, welches in Briefsendungen für eine gewerbliche Schuldenregulierung wirbt, gegen Art. 1
§ 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG und § 3 RDG verstößt, wenn es denjenigen Kunden einen „in Schuldenangelegenheiten versierten Rechtsanwalt”
empfiehlt, die darauf verzichten, einen selbst gewählten zu beauftragen. Letzteres wurde durch eine Kostenübernahme des Unternehmens für solche Fälle
nahe gelegt. Zwar habe der Kunde den Anwalt gemäß § 5 Nr. 4 des Dienstleistungsvertrags auch in solchen Fällen selbst zu beauftragen
und zu bevollmächtigen. Diese formale Bestimmung ändere aber nichts daran, dass dem Anwalt der Sache nach - wie insbesondere die
Regelung der Kostentragung zeige - lediglich die Stellung eines Erfüllungsgehilfen des Unternehmens zukomme. Zum Volltext der
Entscheidung:
Bundesgerichtshof
Urteil
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28.05.2009 durch … für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 08.08.2006 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 17.10.2005 wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung des Klägers wird das genannte Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) abgeändert:
Die Beklagte wird unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR,
ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, weiterhin verurteilt, es zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
1. wie folgt zu werben bzw. werben zu lassen: „… Erfolgreich vermittelt unsere renommierte Gesellschaft Lösungen für Ihre
finanziellen Probleme … dass Ihnen die Finanzsanierung ab sofort zur Verfügung steht … Finanzsanierungsvertrag”, ohne darauf
hinzuweisen, dass die Verbraucher an ein Unternehmen vermittelt werden, das nicht zur zugelassen ist und für die notwendigen rechtsberatenden und -besorgenden
Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Entschuldungsbemühungen noch ein Rechtsanwalt zu beauftragen ist; und/oder 2. Verbrauchern in
Deutschland die Vermittlung einer Finanzsanierung gegenüber Gläubigern in Deutschland wie nachstehend im Klageantrag zu 3
wiedergegeben anzubieten bzw. anbieten zu lassen, ohne darauf hinzuweisen, dass an ein Unternehmen vermittelt wird, das nicht zur
Rechtsberatung zugelassen ist und für die notwendigen rechtsberatenden und -besorgenden Tätigkeiten im Zusammenhang mit den
Entschuldungsbemühungen noch ein Rechtsanwalt zu beauftragen ist.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
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