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BGH: Grundsätzlich keine Gläubiger- benachteiligung bei Zahlung aus geduldetem Kontokorrentkredit

am 28.02.2007 von http://insoblog.de/cgi-bin/weblog_basic

Eine Schuldnerin hatte aus der geduldeten Kreditlinie bezahlt und war anschließend in Insolvenz gefallen. Der Insolvenzverwalter hatte nicht rechtzeitig vorgetragen, dass die Schuldnerin der Bank verschiedene Sicherheiten aus ihrem Vermögen gestellt hatte. Entschieden wurde also der Fall, bei dem die Bank keine Sicherheiten aus dem Vermögen der Schuldnerin hat.
Im Streit geht es um eine Anfechtung eines Insolvenzverwalters gegen eine gesetzliche Krankenlasse. Das LG Ellwangen hatte die Klage abgewiesen mangels Gläubigerbenachteiligung. Das OLG Stuttgart hat der Klage stattgegeben. Der BGH hat in der Revisionsinstanz das Urteil des LG wieder hergestellt. Also Klagabweisung.
Mit einer neuen Entscheidung des IX. Zivilsenats aus dem Januar 2007 werden die Gläubigervertreter in Zukunft heftig wedeln und Nebelkerzen in die Schriftsätze streuen.
Wird ein Gläubiger mit Mitteln befriedigt, die der Schuldner aus einer lediglich geduldeten Kontoüberziehung schöpft, kann die Deckung in der Insolvenz des Schuldners in der Regel mangels Gläubigerbenachteiligung nicht angefochten werden. Für eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung ist in diesem Fall nur Raum, wenn der Anspruch der Bank auf Rückzahlung des Kredits, auf dessen Gewährung der Schuldner keinen Anspruch hatte (Überziehungskredit), für die Insolvenzmasse …

Überziehung der Kreditlinie & Gläubigerbenachteiligung

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Keine Treuhand bei Zahlung von Direktversicherungsprämien zu Gunsten des Arbeitnehmers / Anfechtung einer vom IV genehmigten Lastschrift

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Unschlüssig? BGH zur Darlegungslast zur Gläubigerbenachteiligung bei Anfechtungsklagen

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