BGH: Grundsätze zur Haftung des Admin-C für Rechtsverletzungen durch den Domain-Namen
Der Bundesgerichtshof hat am vergangenen Mittwoch in einer wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung mit Spannung erwarteten Entscheidung
(Urteil vom 9. November 2011 Az.: I ZR 150/09 – Basler Haarkosmetik) Grundsätze dazu aufgestellt, unter welchen Voraussetzungen der
bei der Registrierung eines Domainnamens zu benennende administrative Ansprechpartner (sog. Admin-C) in Anspruch genommen werden
kann, wenn der registrierte Domainname Rechte Dritter verletzt.
Die Entscheidung ist noch nicht veröffentlicht, zu den Inhalten des Urteils ist der Pressemitteilung des Gerichts soviel zu
entnehmen:
Die Klägerin betreibt unter der Bezeichnung “Basler Haar-Kosmetik” unter anderem im Internet einen für Haarkosmetikprodukte und Friseurbedarf. Sie
fühlt sich durch eine unter dem Domainnamen www.baslerhaarkosmetik.de registrierte Internetseite in ihrem Namensrecht verletzt. Der
Domainname ist von einer in Großbritannien ansässigen Gesellschaft bei der DENIC, der Genossenschaft, die die Domainnamen mit dem
Top-Level-Domain “.de” vergibt, angemeldet worden. Als administrativer Ansprechpartner (sogenannter Admin-C) für den Domainnamen war
der Beklagte registriert.
Die Klägerin wandte sich mit einem Schreiben ihres Rechtsanwalts an den Beklagten und forderte diesen zur Löschung des Domainnamens
auf. Der Domainname wurde daraufhin gelöscht. Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Klägerin von dem Beklagten Erstattung der ihr
durch die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten.
Das hat
den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung verurteilt, das Oberlandesgericht Stuttgart hat das landgerichtliche Urteil auf die Berufung
des Beklagten abgeändert und die Klage abgewiesen.
Ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten hängt davon ab, ob der Klägerin im Zeitpunkt der Abmahnung ein Anspruch auf Löschung des
Domainnamens nicht nur gegen den Domaininhaber, sondern auch gegen den Beklagten als Admin-C zustand.
Das Oberlandesgericht hatte diese Frage verneint. Diese Entscheidung hat der Bundesgerichtshof aufgehoben und die Sache zur neuen
Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Ein Anspruch gegenüber dem Admin-C kann sich aus dem Gesichtspunkt der Störerhaftung ergeben.
Die dafür erforderliche Verletzung zumutbarer Prüfungspflichten ergibt sich allerdings noch nicht aus der Stellung des Beklagten als
Admin-C an sich. Denn dessen Funktions- und Aufgabenbereich bestimmt sich allein nach dem zwischen der DENIC und dem Domaininhaber
abgeschlossenen Domainvertrag, wonach sich der Aufgabenbereich des Admin-C auf die Erleichterung der administrativen Durchführung des
Domainvertrages beschränkt.
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