BGH: Zu den Grenzen und Freiheiten der freien Meinungsäußerung auf Bewertungsportalen
BGH, vom 23.09.2009, Az. VI ZR 196/08 Art. 1 GG, Art. 2
GG, Art. 5 GG, § 29 BDSG, § 35 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BDSG, § 41 Abs. 1 BDSG
Der BGH hat entschieden (zum Volltext der Entscheidung s. unten), dass die Erhebung, Speicherung und Übermittlung von
personengebundenen im Rahmen eines Bewertungsforums im
Internet (www.spickmich.de) zulässig ist. Die Parteien stritten über die Zulässigkeit der Speicherung und Veröffentlichung des
Namens, der Schule, der unterrichteten Fächer, einer Benotung und von Zitaten der Klägerin (einer Lehrerin) auf der Internetplattform
www.spickmich.de. Dass die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes auf die Datenerhebung und -übermittlung in Form eines
Bewertungsportals nur eingeschränkt Anwendung finden, weil für mit Bewertungsforen verbundene Datenerhebungen das in § 41 BDSG
enthaltene Medienprivileg gelte, wies der Senat zurück. Im Streitfall sei der Anwendungsbereich des § 29 BDSG und nicht des § 28 BDSG
eröffnet. Die beklagten Betreiber der Plattform verfolgten mit der Erhebung der Daten keinen eigenen Geschäftszweck, wie dies § 28
BDSG voraussetze, sondern würden die Daten geschäftsmäßig im Sinne des § 29 BDSG zur Übermittlung an Dritte erheben und speichern.
Dass zur Finanzierung der Website auch Werbeanzeigen verbreitet werden, sei nicht Zweck der Datenerhebung. Die Erhebung der Daten
erfolgt vielmehr im Informationsinteresse und für den Meinungsaustausch der Nutzer.
Bei den von den Beklagten erhobenen und abgespeicherten Bewertungen der Klägerin handele es sich um zulässige Werturteile, die die
der Klägerin tangierten. Die
Bewertungen beträfen die berufliche Tätigkeit der Klägerin, also einen Bereich, in dem sich die persönliche Entfaltung von vornherein
im Kontakt mit der Umwelt vollzögen. Äußerungen im Rahmen der Sozialsphäre dürften nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das
mit
negativen Sanktionen verknüpft werden, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu besorgen
seien. Im Streitfall seien die Bewertungen nicht schon deshalb unzulässig, weil die Beklagten mit der Angabe, dass zehn - früher vier
- Schüler die Lehrkraft bewertet hätten, eine unwahre Tatsache behaupteten, da jedermann mehrere Bewertungen unter irgendeinem Namen
abgeben könne. Insoweit sei schon aufgrund des Systems des Bewertungsforums ersichtlich, dass die Beklagten nur die Information
weitergäben, die von einem Nutzer ins System eingegeben worden seien. Im Hinblick auf die Anonymität der Nutzer sei eine darüber
hinaus gehende Überprüfung gar nicht möglich. Die Bewertungen “fachlich kompetent” und “gut vorbereitet” seien Meinungsäußerungen,
auch wenn sie einen Tatsachengehalt aufwiesen, mit dem sich die vermenge. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG greife unabhängig davon ein, ob die Äußerung
zugleich einen tatsächlichen Kern aufweise, denn der Schutzbereich des Grun…
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