BGH: Zu den Grenzen und Freiheiten der freien Meinungsäußerung auf Bewertungsportalen

BGH, Urteil vom 23.09.2009, Az. VI ZR 196/08 Art. 1 GG, Art. 2 GG, Art. 5 GG, § 29 BDSG, § 35 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BDSG, § 41 Abs. 1 BDSG

Der BGH hat entschieden (zum Volltext der Entscheidung s. unten), dass die Erhebung, Speicherung und Übermittlung von personengebundenen Daten im Rahmen eines Bewertungsforums im Internet (www.spickmich.de) zulässig ist. Die Parteien stritten über die Zulässigkeit der Speicherung und Veröffentlichung des Namens, der Schule, der unterrichteten Fächer, einer Benotung und von Zitaten der Klägerin (einer Lehrerin) auf der Internetplattform www.spickmich.de. Dass die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes auf die Datenerhebung und -übermittlung in Form eines Bewertungsportals nur eingeschränkt Anwendung finden, weil für mit Bewertungsforen verbundene Datenerhebungen das in § 41 BDSG enthaltene Medienprivileg gelte, wies der Senat zurück. Im Streitfall sei der Anwendungsbereich des § 29 BDSG und nicht des § 28 BDSG eröffnet. Die beklagten Betreiber der Plattform verfolgten mit der Erhebung der Daten keinen eigenen Geschäftszweck, wie dies § 28 BDSG voraussetze, sondern würden die Daten geschäftsmäßig im Sinne des § 29 BDSG zur Übermittlung an Dritte erheben und speichern. Dass zur Finanzierung der Website auch Werbeanzeigen verbreitet werden, sei nicht Zweck der Datenerhebung. Die Erhebung der Daten erfolgt vielmehr im Informationsinteresse und für den Meinungsaustausch der Nutzer.

Bei den von den Beklagten erhobenen und abgespeicherten Bewertungen der Klägerin handele es sich um zulässige Werturteile, die die Sozialsphäre der Klägerin tangierten. Die Bewertungen beträfen die berufliche Tätigkeit der Klägerin, also einen Bereich, in dem sich die persönliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit der Umwelt vollzögen. Äußerungen im Rahmen der Sozialsphäre dürften nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu besorgen seien. Im Streitfall seien die Bewertungen nicht schon deshalb unzulässig, weil die Beklagten mit der Angabe, dass zehn - früher vier - Schüler die Lehrkraft bewertet hätten, eine unwahre Tatsache behaupteten, da jedermann mehrere Bewertungen unter irgendeinem Namen abgeben könne. Insoweit sei schon aufgrund des Systems des Bewertungsforums ersichtlich, dass die Beklagten nur die Information weitergäben, die von einem Nutzer ins System eingegeben worden seien. Im Hinblick auf die Anonymität der Nutzer sei eine darüber hinaus gehende Überprüfung gar nicht möglich. Die Bewertungen “fachlich kompetent” und “gut vorbereitet” seien Meinungsäußerungen, auch wenn sie einen Tatsachengehalt aufwiesen, mit dem sich die Meinungsäußerung vermenge. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG greife unabhängig davon ein, ob die Äußerung zugleich einen tatsächlichen Kern aufweise, denn der Schutzbereich des Grun…

» Vollständiger Artikel
  • Infos zum Artikel
  • Kommentare
  • Ähnliches

Themen: Datenschutz , Urteil , Bgh , Spickmich.de , Bundesgerichtshof , Daten , Urteile & Beschlüsse , Tatsachenbehauptung , Art 1 GG , Informationelle Selbstbestimmung , Bewertung , Meinungsäußerung , Schmähkritik , Bewertungsportal , Persönlichkeitsverletzung , Sozialsphäre

Erschienen 16. Oktober 2011 auf http://damm-legal.de.

Sie haben eine Meinung zum Thema? Artikels kommentieren
Artikel kommentieren

BGH: spickmich.de - Zur Zulässigkeit der Erhebung, Speicherung und Übermittlung von personengebundenen Daten im Rahmen eines Bewer…

MEDIEN INTERNET und RECHT | 23. Juli 2009 — 1. Wird ein rechtswidriger Beitrag in ein Community-Forum eingestellt, ist der Betreiber als Störer im Sinne von § 1004 Abs. 1 Sat…

spickmich.de darf weitermachen

Recht geblogt | 23. Juni 2009 — Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Bewertung der Leistungen der Klägerin als Lehrerin mit Namensnennung durch Schü…

Bundesgerichtshof : spickmich.de - Lehrerbewertungen im Internet mit Namensnennung sind grundsätzlich zulässig. Revision zurückgew…

MEDIEN INTERNET und RECHT | 23. Juni 2009 — BGH, Urteil vom 23.06.2009 – Az. VI ZR 196/08; Vorinstanzen: LG Köln, Urteil vom 30.01.2008 - Az. 28 O 319/07; OLG Köln, Urteil vo…

spickmich.de: Auch anonyme Meinungen sind geschützt

LawBlog | 23. Juni 2009 — Das Lehrerbewertungsportal spickmich.de hat sich durchgesetzt: Auch künftig dürfen Schüler ihre Lehrer im Internet benoten. Der…

Die langerwartete Spickmich-Entscheidung des BGH:

IP|Notiz | 23. Juni 2009 — Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Bewertung der Leistungen der Klägerin als Lehrerin mit Namensnennung durch Sc…

BGH zu Lehrerbewertung bei spickmich.de

BLOG | MEIN-RECHT-IM-NETZ.DE | 23. Juni 2009 — Kann es sein, dass Lehrer auf einer Website - hier: spickmich.de - öffentlich benotet werden? Mit dieser zuletzt umstrittenen Frag…

www.spickmich.de: BGH: www.spickmich.de zulässig

Die herrschende Meinung | 23. Juni 2009 — (pm) Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Bewertung der Leistungen der Klägerin als Lehrerin mit Namensnennung durch…

Bundesgerichtshof: Entscheidung über die Zulässigkeit einer Lehrerbewertung im Internet (www.spickmich.de)

fachanwaltsliste.de | 24. Juni 2009 — Urteil vom 23. Juni 2009 – VI ZR 196/08 LG Köln – 28 O 319/07 – Urteil vom 30. Januar 2008 OLG Köln – 15 U 43/08 – Urteil v…

Schule Bewerten Portal: Schüler dürfen Lehrer weiterhin bewerten!

Dr. Bücker Newsfeed | 24. Juni 2009 — Pressemitteilung zum BGH Urteil vom 23. Juni 2009 – VI ZR 196/08: 1. Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Bewertung …

BGH erklärt Lehrerbewertung bei Spickmich.de für zulässig

News Blog Rechtsanwältin Berger | 23. Juni 2009 — Der BGH hat mit Urteil vom 23. Juni 2009 (VI ZR 196/08) die Revision einer klagenden Lehrerin zurückgewiesen. Diese hatte sich …