BGH: Google verletzt mit Ausgabe von Thumbnails (Bildervorschau) bei Bildersuche nicht fremde Urheberrechte
BGH, vom 29.04.2010, Az. I ZR 69/08 § 19a UrhG
Der BGH hat entschieden, dass nicht wegen
Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann, wenn urheberrechtlich geschützte Werke in Vorschaubildern ihrer wiedergegeben werden.
In einer Pressemitteilung erklärte der BGH: “Die von Google betriebene Internetsuchmaschine verfügt über eine textgesteuerte
Bildsuchfunktion, mit der man durch Eingabe von Suchbegriffen nach Abbildungen suchen kann, die Dritte im Zusammenhang mit dem
eingegebenen ins Internet gestellt haben. Die
von der Suchmaschine aufgefundenen Bilder werden in der Trefferliste als verkleinerte und in ihrer Pixelanzahl gegenüber den auf den
Originalseiten vorgehaltenen Abbildungen reduzierte Vorschaubilder gezeigt (sog. Thumbnails). Die Vorschaubilder enthalten einen
elektronischen Verweis (Link), über den man zu der Internetseite gelangen kann, die die entsprechende Abbildung enthält. Zur
Verkürzung des Suchvorgangs durchsucht Google das Internet in regelmäßigen Intervallen nach Abbildungen und hält diese als
Vorschaubilder auf ihren Servern vor, so dass kurze Zeit nach Eingabe eines Suchworts die Trefferliste mit den entsprechenden
Vorschaubildern angezeigt werden kann.”
Die Klägerin war “bildende Künstlerin” und unterhielt eine Website, auf der Abbildungen ihrer Kunstwerke eingestellt waren.
“Googlete” man den Namen der Künstlerin, wurden Abbildungen ihrer Kunstwerke als Vorschaubilder angezeigt. Der I. Senat ging nun
davon aus, dass die Klägerin zwar nicht durch eine ausdrückliche oder stillschweigende rechtsgeschäftliche Erklärung Google ein Recht
zur Nutzung ihrer Werke als Vorschaubilder im Rahmen der eingeräumt habe. Der in der Wiedergabe in Vorschaubildern liegende Eingriff in das Recht der
Klägerin, ihre Werke öffentlich zugänglich zu machen (§ 19a UrhG), sei jedoch gleichwohl nicht rechtswidrig, weil die Beklagte dem
Verhalten der Klägerin (auch ohne rechtsgeschäftliche Erklärung) entnehmen durfte, diese sei mit der Anzeige ihrer Werke im Rahmen
der Bildersuche der Suchmaschine einverstanden. Denn die Klägerin habe den Inhalt ihrer Internetseite für den Zugriff durch
Suchmaschinen zugänglich gemacht, ohne von technischen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, um die Abbildungen ihrer Werke von der Suche
und der Anzeige durch Bildersuchmaschinen in Form von …
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