BGH: Google-Bildersuche - Keine Urheberrechtsverletzung durch Vorschaubilder
BGH, Urteil vom 19.10.2011, Az. I ZR 140/10 § 19a UrhG
Der BGH hat (erneut) entschieden, dass die nicht für
urheberrechtlich geschützte Werke, die in Vorschaubildern dargestellt werden, haftet. Dies wurde bereits in einem letztjährigen
Urteil so entschieden. Bei den so genannten Thumbnails sei von einer wirksamen Einwilligung des Einstellers des geschützten Werkes
auszugehen, wenn dieser keine ausdrücklichen Schutzvorkehrungen gegen die Anzeige in Suchmaschinen getroffen habe. Dies gelte auch
für ohne Zustimmung des Urhebers eingestellt Werke. Der Urheber wird damit zur Durchsetzung seiner Ansprüche an denjenigen verwiesen,
der die Werke ohne Zustimmung eingestellt hat. Zur Pressemitteilung Nr. 165/2011 des BGH vom 19.10.2011:
“Der u.a. für das zuständige I.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat erneut entschieden, dass Google nicht wegen in Anspruch genommen werden kann, wenn
urheberrechtlich geschützte Werke in Vorschaubildern ihrer Suchmaschine wiedergegeben werden.
Die von Google betriebene Internetsuchmaschine verfügt über eine textgesteuerte Bildsuchfunktion, mit der man durch Eingabe von
Suchbegriffen nach Abbildungen suchen kann, die Dritte im Zusammenhang mit dem ins Internet eingestellt haben. Die von der Suchmaschine aufgefundenen Bilder werden in einer
Ergebnisliste in verkleinerter Form als Vorschaubilder (”thumbnails”) gezeigt. Die Vorschaubilder enthalten einen elektronischen
Verweis (Link), über den man zu der Internetseite mit der wiedergegebenen Abbildung gelangen kann.
Der Kläger ist Fotograf. Im Dezember 2006 und März 2007 wurden auf Suchanfragen die Abbildungen eines vom Kläger angefertigten
Lichtbildes der Fernsehmoderatorin Collien Fernandes als Vorschaubilder angezeigt. Als Fundort der Abbildungen wurden zwei näher
bezeichnete Internetseiten angegeben.
Der Kläger hat vorgetragen, er habe den Betreibern dieser Internetseiten keine Nutzungsrechte an der Fotografie eingeräumt. Er hat
die Beklagte wegen Urheberrechtsverletzung unter anderem auf Unterlassung in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der hat die Revision des Klägers zurückgewiesen.
Der Bundesgerichtshof hat im vergangenen Jahr entschieden, dass ein Urheber, der eine Abbildung eines urheberechtlich geschützten
Werkes ins Internet einstellt, ohne technisch mögliche Vorkehrungen gegen ein Auffinden und Anzeigen dieser Abbildung durch
Suchmaschinen zu treffen, durch schlüssiges Verhalten seine in eine Wiedergabe von Vorschaubildern der Abbildung erklärt und der darin liegende Eingriff
in das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung des Werkes (§ 19a UrhG) daher nicht rechtswidrig ist (BGH, Urtei…
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