BGH: Gläubigerzugriff auf Pflichtteilsanspruch
Entgegen dem Wortlaut des § 852 Abs. 1 ZPO ist nach der Rechtsprechung des BGH ein Zugriff der Gläubiger auf einen Pflichtteilsanspruch bereits möglich, bevor die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO, nämlich vertragliche Anerkennung oder Rechtshängigkeit des Pflichtteilsanspruchs vorliegen.
Auch ohne dass die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO vorliegen, kann einen Pflichtteilsanspruch von einem Gläubiger gepfändet werden, verwertet werden darf der gepfändete Anspruch jedoch nur, wenn der Pflichtteilsanspruch vertraglich anerkannt oder rechtshängig ist.
Dass die Verwertung des gepfändeten Pflichtteilsanspruchs erst dann erfolgen darf, wenn die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO vorliegen, ist eine gesetzliche Einschränkung, die nicht im Pfändungsbeschluss aufzunehmen ist.
Die Interessen des Schuldners und des Drittschuldners werden ausreichend dadurch gewahrt, dass der Überweisungsbeschluss erst ergehen darf, wenn die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO vorliegen, wozu der Gläubiger bei einem entsprechenden Antrag Angaben…
» Vollständiger ArtikelThemen: Zpo , Pflichtteil , Rechtsprechung Bgh , Pfändung , Pfändung Pflichtteilsanspruch
Erschienen 27. April 2009 auf http://www.erbrechtsblog.de.
BGH: Gläubigerzugriff auf Pflichtteilsanspruch
Erbrechtsblog | 27. April 2009 — Entgegen dem Wortlaut des § 852 Abs. 1 ZPO ist nach der Rechtsprechung des BGH ein Zugriff der Gläubiger auf einen Pflichtteils…
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