BGH: Gib mal Zeitung
Was war passiert? Die TAZ warb im Jahr 2005 mit einem Kinospot bestehend aus zwei Teilen.
Im ersten Teil des Werbepots war vor einem als „Trinkhalle“ bezeichneten Zeitungskiosk ein mit dem Logo der BILD-Zeitung versehener, leerer Zeitungsständer zu sehen. Ein Kunde, der nur mit einem Unterhemd und einer Jogginghose bekleidet ist, fordert den Inhaber des Kiosks auf: „Kalle, gib mal Zeitung“, worauf dieser entgegnet: „Is' aus“. Auf Nachfrage des Kunden: „Wie aus?“, schiebt der Kioskinhaber wortlos eine TAZ über den Tresen. Der Kunde reagiert hierauf mit den Worten: „Wat is' dat denn? Mach mich nicht fertig, Du“ und wirft die TAZ nach einem Blick in die Zeitung verärgert auf den Ladentisch. Der Kioskinhaber holt nun eine unter dem Tresen versteckte BILD-Zeitung hervor, die er dem Kunden gibt. Daraufhin brechen beide in Gelächter aus.
Im zweiten Teil des Werbespots ist vor der „Trinkhalle“ ein nunmehr mit BILD-Zeitungen gefüllter Zeitungständer zu sehen. Der Kunde verlangt aber: „Kalle, gib mal Taz“. Der Kioskinhaber ist so verblüfft, dass er dieser Aufforderung nicht nachkommt. Jetzt bricht der Kunde in Gelächter aus, in das der Kioskinhaber einstimmt. Am Ende beider Teile des Werbespots ist der Text eingeblendet: „taz ist nicht für jeden. Das ist OK so.“
Der Verlag der BILD-Zeitung sah in dem Werbespot eine unzulässige vergleichende Werbung und eine Verletzung seiner Rechte an der Marke „BILD“.
Wie entschied der BGH? Der BGH (Urteil vom 01.10.2009 – Az. I ZR 134/07) sieht in der betreffenden Werbung, ebenso wie die Vorinstanzen eine vergleichende Werbung. Anders als die Vorinstanzen in Hamburg halten die Bundesrichter die Werbung jedoch nicht für wettbewerbswidrig.
Eine vergleichende Werbung ist dann unlauter, wenn der Vergleich die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft. Dies liege bei der Werbung der TAZ nicht vor.
Der Werbespot stelle einen typischen Leser der BILD-Zeitung vor und vermittle dabei die Werbebotschaft, dass dieser BILD-Zeitungsleser intellektuell nicht in der Lage sei, die TAZ zu lesen und zu verstehen. Durch den Slogan „taz ist nicht für jeden“ werde dies nochmals herausgestellt. Der Spot mache deutlich, dass die TAZ sich aufgrund ihres Inhalts nicht an den dargestellten Typus eines BILD-Zeitungslesers wende.
Bei der Bewertung dieser Werbung sei zu berücksichtigen, dass Werbung zu einem nicht unerheblichen Teil von Humor und Ironie lebe. Der beanstandete Werbespot überschreite die Grenze von Ironie zu nicht mehr hinnehmbaren und damit wettbewerbswidrigen Herabsetzung nicht.
Eine humorvolle oder ironische Anspielung auf einen Konkurrenten oder dessen Produkte in einem Werbevergleich sei erst dann als unzulässige Herabsetzung einzustufen, wenn der Vergleich den Mitbewerber dem Spott oder der Lächerlichkeit p…
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Erschienen 5. Januar 2010 auf http://www.pfitzer-law.de/.
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