BGH: Gewerbliche Aufnahmen von Preußischen Schlössern und Gärten bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Stiftung / Berichtet von Dr. Damm & Partner

BGH, Urteile vom 17.12.2010, Az. V ZR 44/10, 45/10 und 46/10 § 97 Abs. 1 UrhG

Der BGH hat entschieden, dass die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten die ungenehmigte Herstellung und Verwertung von Foto- und Filmaufnahmen der von ihr verwalteten Gebäude und Gartenanlagen zu gewerblichen Zwecken untersagen darf, wenn sie Eigentümerin ist und die Aufnahmen von ihren Grundstücken aus hergestellt worden sind. Das OLG Brandenburg hatte zuvor noch argumentiert, dass Eigentumsrecht der Stiftung beschränke sich auf den Schutz der Sachsubstanz und deren Verwertung. Die Fotografie der Sache und die Verwertung von Fotografien würden keinen Eingriff in das Eigentumsrecht darstellen. Das Verwertungsrecht stehe daher dem Urheber der Fotografie zu. Dem trat der Senat unter HInweis auf zwei eigene Entscheidungen entgegen (vgl. Az. Urteil vom 20.09.1974, I ZR 99/73 - Schloss Tegel; Urteil vom 09.03.1993, Az. I ZR 54/87 - Friesenhaus). Als Folge des Eigentumsrechts könne der Grundstückseigentümer oder -verwalter Fotoaufnahmen untersagen, wenn sie auf seinem Grundstück aufgenommen würden, allerdings nicht, wenn dies au…

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Themen: Foto , Urteil , Urteile , Bgh , Bundesgerichtshof , Entscheidungen , Urteile & Beschlüsse , Stiftung , Olg Brandenburg , Tegel , Dr. Damm , Dr. Ole Damm , Dr. Damm & Partner , Dr. Damm Und Partner , Stiftung Preußische Schlösser Und Gärten , Ablichtung , Fotoaufnahmen , Parks

Erschienen 20. Dezember 2010 auf http://damm-legal.de.

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