BGH: Gewerbliche Anfragen nach Waren oder Dienstleistungen sind Werbung i.S.d. § 7 Abs. 2 Nr. UWG
am 17.07.2008 von http://heimspielcolonia.wordpress.com
Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte in zwei Fällen darüber zu entscheiden, inwieweit es Unternehmen verboten ist, Waren oder Dienstleistungen mittels Telefaxschreiben oder E-Mail nachzufragen.
In dem ersten Fall hatte ein Fahrzeughändler per Telefax bei einer Toyota-Vertretung sein Interesse zum sofortigen Ankauf von drei bestimmten Toyota-Modellen - neu oder gebraucht - bekundet. Im zweiten Fall hatte der Anbieter eines Online-Fußballspiels per E-Mail bei einem kleineren Fußballverein angefragt, ob er auf der Website des Vereins ein Werbebanner für sein Produkt gegen Umsatzprovision platzieren dürfe.
Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ist eine Werbung unter Verwendung von Faxgeräten oder E-Mail als unzumutbare Belästigung verboten, wenn keine Einwilligung des Adressaten vorliegt. Das Gesetz unterscheidet dabei nicht zwischen privaten und gewerblichen Adressaten. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass auch gewerbliche Anfragen nach Waren oder Dienstleistungen “Werbung” im Sinne dieser Vorschrift sind. Für das Schutzbedürfnis des Inhabers eines Telefax- oder E-Mail-Anschlusses sei es unerheblich, ob er unaufgefordert Kaufangebote für Waren oder Dienstleistungen erhält oder ihm Anfragen zugehen, in denen etwa Immobilien oder Antiquitäten nachgefragt werden. Der Bezug von Waren und Dienstleistungen, die ein Unternehmen für seine Geschäftstätigkeit auf dem Markt benötige, diene zudem mittelbar der Förderung seines Absatzes.
Damit kam es auf die Frage an, ob die Adressaten in den beiden Fällen sich damit einverstanden erklärt hatten, dass ihnen über das Telefaxgerät oder per E-Mail Angebote zugehen. Der Bundesgerichtshof ist im Fall der Toyota-Vertretung davon ausgegangen, diese habe mit der Veröffentlichung der Nummer des Telefaxanschlusses in allgemein zugänglichen Verzeichnissen ihr Einverständnis …
Grenzen gewerblicher Nachfrage per Telefax und e-mail
Dr. Bücker Newsfeed / Pressemitteilung Nr. 136/2008 der Pressestelle des Bundesgerichtshofs zum Urteil I ZR 195/05:1. Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte in zwei Fällen darüber zu entscheiden, inwieweit es …
BGH entscheidet zu den Grenzen gewerblicher Nachfrage per Telefax und Email!
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Bundesgerichtshof : Gewerbliche Nachfragen und Ankaufangebote per Telefax und E-Mail - Auch gewerbliche Anfragen nach Waren oder Dienstleistungen mittels Telefax und E-Mail sind Werbung und können eine unzumutbare Belästigung i.S.v. § 7 UWG dar
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Grenzen gewerblicher Nachfrage per Telefax und E-Mail
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Grenzen gewerblicher Nachfrage per Telefax und E-Mail
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BGH: Zulässigkeit von gewerblichen Anfragen per Fax und eMail
kielanwalt.de / Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte in zwei Fällen darüber zu entscheiden, inwieweit es Unternehmen verboten ist, Waren oder Dienstleistungen mittels Telefaxschreiben oder E-Mail nach…
BGH: Gewerbliche Anfragen können Werbung sein
Telemedicus / Gewerbliche Anfragen können Werbung und unter Umständen wettbewerbswidrig im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG sein. Das hat der Bundesgerichtshof gestern in zwei Fällen entschieden. In beiden Streitigkeiten ging es um die Frage, ob Unternehmen…
Belästigende Werbung – ja oder nein?
BLOG | MEIN-RECHT-IM-NETZ.DE / Handelt es sich eigentlich um eine belästigende Werbemaßnahme per E-Mail bzw. Telefax (sog. SPAM), wenn ein Unternehmer an einen anderen Unternehmer per Mail bzw. Telefax herantritt und bei diesem um Waren und/oder Dienstleistungen nachfra…
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ipweblog.de / Pressemitteilung Nr. 136/08 vom 17.7.2008: Auch gewerbliche Anfragen nach Waren oder Dienstleistungen sind “Werbung” im Sinne von § 7 (2) Nr. 3 UWG. Für das Schutzbedürfnis des Inhabers eines Telefax- oder E-Mail-Anschlusses ist es un…
BGH: FC Troschenreuth - Gibt ein Sportverein auf seiner Website eine E-Mail-Adresse an, so liegt darin keine konkludente Einwilligung, gewerbliche Anfragen nach Dienstleistungen des Vereins mittels E-Mail zu empfangen.
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muepe.de | weblog peter müller / Leitsatz des BGH:Gibt ein Sportverein in der Rechtsform des eingetragenen Vereins auf seiner Website eine E-Mail-Adresse an, so liegt darin keine konkludente Einwilligung, gewerbliche Anfragen nach Dienstleistungen des Vereins (hier: Platzierung von…
Abmahnung droht: Nachfrage per Telefax oder E-Mail
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