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BGH: Gewährleistungsausschluss und Gewährleistungsverkürzung in AGB für Neuwaren und auch für gebrauchte Waren häufig unwirksam

am 22.08.2007 von Beckmann und Norda Rechtsanwälte Bielefeld

BGH, Urteil vom 15. November 2006 - VIII ZR 3/06
BGB §§ 90a, 195, 199, 218, 309 Nr. 7, 326 A, 346, 347, 437, 438, 474, 475

Zahlreiche Gewährleistungsklauseln in AGB sind nach dieser Entscheidung des BGH unwirksam. Bei der Formulierung von Gewährleistungsklauseln ist insbesondere auch zu beachten, dass die in § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB genannten Schadensersatzansprüche von jedweder Gewährleistungsbeschränkung ausgenommen werden.


Leitsätze:
1. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit der die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels der verkauften Sache abgekürzt wird, ist wegen Verstoßes gegen die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB insgesamt unwirksam, wenn die in diesen Klauselverboten bezeichneten Schadensersatzansprüche nicht von der Abkürzung der Verjährungsfrist ausgenommen werden.

2. Tiere, die verkauft werden, sind nicht generell als gebraucht anzusehen. Ein Tier, das im Zeitpunkt des Verkaufs noch jung (hier: sechs Monate altes Hengstfohlen) und bis zum Verkauf nicht benutzt (hier: als Reittier oder zur Zucht verwendet) worden ist, ist nicht gebraucht.

3. Sachen oder Tiere, die nach objektiven Maßstäben noch neu sind, können durch einen Unternehmer an einen Verbraucher nicht mit der vereinbarten Beschaffenheit gebraucht verkauft werden, um eine Abkürzung der Verjährung von Mängelansprüchen des Verbrauchers zu ermöglichen.

4. Für die Frage, ob der Rücktritt des Käufers wegen eines Mangels der verkauften Sache nach § 218 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB wirksam ist, ist entscheidend, ob der Rücktritt erklärt wird, bevor der - bestehende …

BGH (VIII ZR 3/06): Abgrenzung zwischen neuen und gebrauchten Tieren

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