BGH: Geschäftspraktiken von Schulfotografen

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs [BGH Urteil vom 26. Mai 2011 – 3 StR 492/10] hat das Urteil des LG Hildesheim [LG Hildesheim - Urteil vom 11. Mai 2010 – 16 KLs 4252 Js 103632/04] gegen zwei Angeklagte auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufgehoben, die vom Vorwurf der Bestechung freigesprochen worden waren. Die Aufhebung des Urteils war u.a. deswegen erforderlich, weil das Landgericht schon keine hinreichenden Feststellungen zu der Motivation getroffen hat, aus der heraus die Angeklagten den Schulen die Geld- oder Sachleistungen anboten. Gegenstand des Verfahrens sind Fälle des Geschäftsmodells der Schulfotografie, bei dem der Fotograf der Schule, in der er die Schüler ablichten kann, eine an der Anzahl der Schüler oder der verkauften Bilder orientierte Geld- oder Sachzuwendung gewährt. Die Schule übernimmt die Organisation des Fototermins, verteilt die gefertigten Bilder an die Schüler, sammelt nicht abgenommene Aufnahmen sowie das Geld für gekaufte Fotos wieder ein und gibt sie an den Fotografen weiter.

Das Landgericht hat 14 Fälle festgestellt, bei denen die Angeklagten zwischen April 2002 und November 2004 solche Schulfoto-Aktionen durchführten. Nach seiner Auffassung honorierten die Angeklagten dabei mit den Geld- oder Sachleistungen jeweils nur die Arbeit der Schule beim Ablauf der Aktion, insbesondere beim Vertrieb der Bilder und beim Inkasso des Entgelts in angemessenem Umfang. Das Landgericht hat deshalb in den Zuwendungen jeweils keinen unberechtigten Vermögenszuwachs für den Schulleiter oder Dritte und damit keinen Vorteil im Sinne der Bestechungsdelikte zu sehen vermocht und die Angeklagten freigesprochen. Es hat sich hierbei an dem Urteil des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 7. Oktober 2005 – I ZR 112/03 (NJW 2006, 225) orientiert. Dieser hatte dort entschieden, dass es wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden sei, wenn ein Fotograf mit einer Schule einen Vertrag schließe, in dem er eine angemessene Vergütung für die seitens der Schule im Rahmen der Fotoaktion zu erbringenden Leistungen verspreche. Er hat dies u. a. damit begründet, dass ein solches Vorgehen keine Vorteilsgewährung oder Bestechung darstelle, da es wegen der Angemessenheit der Vergütung an einem Vorteil im Sinne dieser Straftatbestände fehle.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das freisprechende Urteil des Landgerichts aufgehoben, weil es schon keine hinreichenden Feststellungen zu der Motivation getroffen hat, aus der heraus die Angeklagten den Schulen die Geld- oder Sachleistungen anboten. Gemäß § 334 Abs. 3 Nr. 2 StGB macht sich u. a. bereits derjenige wegen Bestechung strafbar, der einem Amtsträger einen Vorteil anbietet und versucht, diesen hinsichtlich einer Handlung, die in dessen Ermessen steht, bei der Ermessensausübung zu beeinflussen. Die Beauftragung eines Schulfotografen ist eine derartige Ermessenshandlung. Ob die Angekl…

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Erschienen 27. Mai 2011 auf http://jusatpublicum.wordpress.com.

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