BGH: Geschäftsgebühr für Abschlussschreiben - Die außergerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts vor einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und diejenige vor dem nachfolgenden Hauptsacheverfahren stellen regelmäßig verschiedene Angelegenheiten

1. Die außergerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts vor einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und diejenige vor dem nachfolgenden Hauptsacheverfahren stellen regelmäßig verschiedene Angelegenheiten dar, deren Wahrnehmung jeweils eine Geschäftsgebühr auslöst. 2. Die Anfertigung eines Abschlussschreibens gehört nicht mehr zu dem vorangegangenen Eilverfahren, sondern zur angedrohten Hauptsacheklage und stellt sich deshalb als eine neue, selbständig zu honorierende Angelegenheit im Sinne des § 17 RVG dar, die nicht durch die im Eilverfahren verdiente Geschäftsgebühr nach § 15 Abs. 1 RVG abgegolten wird (vgl. BGH Urteil vom 04.03.2008 - Az. VI ZR 176/07, MIR 2008, Dok. 123). 3. Nach § 17 Nr. 4 Buchstabe b RVG sind das Verfahren in der Hauptsache und das Verfahren über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung verschiedene Angelegenheiten. Dies gilt für die Geschäftsgebühren wie für die Verfahrensgebühren in gleicher Weise (BGH Urteil vom 04.03.2008 - Az. VI ZR 176/07, MIR 2008, Dok. 123). 4. Für die Zuordnung eines Abschlussschreibens zum Hauptsacheverfahren ist nicht …

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Erschienen 20. April 2009 auf http://www.medien-internet-und-recht.de.

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