BGH: Geparkte Domain verstößt gegen fremde Markenrechte, wenn von dieser auf Produktangebote von Wettbewerbern des Markeninhabers
verlinkt wird
BGH; vom 18.11.2011, Az. I ZR 155/09 §§ 14 Abs. 2 Nr.
2, Abs. 5, 6 und 7; 15 Abs. 2, 4, 5, 6 MarkenG; §§ 670; 677 683 BGB Der BGH hat entschieden, dass eine geparkte, also (noch) nicht
genutzte gegen fremde Markenrechte verstößt, wenn sie
Werbung in Form von Werbeverweisen (Links) für Wettbewerber der Klägerin enthält. Darüber hinaus wurde grundsätzlich über die der SEDO AG für Markenverstöße ihrer
innerhalb der bei ihr geparkten Domains entschieden.
Zum Volltext der Entscheidung: Bundesgerichtshof
Urteil
…
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18.11.2010 durch … für Recht erkannt: Die Revision
gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13.08.2009 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Tatbestand:
Die Klägerin ist ein weltweit tätiges Unternehmen, das unter der Geschäftsbezeichnung “STAEDTLER” Schreibgeräte herstellt und
vertreibt. Sie ist Inhaberin der für Schreibwaren und Bürogeräte eingetragenen deutschen Wortmarke “STAEDTLER” mit Priorität vom
23.09.1912 und einer gleichlautenden IR-Marke.
Die Beklagte bietet ihren Kunden die Nutzung eines sogenannten Domain-Parking-Programms in 14 Sprachen an. Im Rahmen dieses Programms
fungiert die Beklagte als Host-Provider der unter dem Domainnamen des jeweiligen Kunden erreichbaren Internetseite. In die
Internetseite werden - ausgelöst durch vorher bestimmte Schlüsselwörter (Keywords) - Werbeeinblendungen (elektronische Werbeverweise)
von dritten Unternehmen eingebunden. Beim Anklicken dieses Werbeverweises (Werbelinks) erscheinen Anzeigen von Unternehmen, die beim
Suchmaschinenbetreiber für die Schaltung von
Werbeanzeigen einübereinstimmendes Schlüsselwort gewählt haben. Die Einbindung der Werbeverweise erfolgt über eine softwaremäßige
Verknüpfung des Programms der Beklagten mit einem Kundendatenprogramm von Google. Das Unternehmen, dessen Werbung auf der
Internetseite des Kunden der Beklagten bereitgehalten wird, zahlt für jeden Aufruf des Werbeverweises eine Vergütung an den
Suchmaschinenbetreiber Google. Dieser führt einen Teil der Vergütung an die Beklagte ab, die ihn nach Abzug einer Provision an den
Domaininhaber weitergibt.
Wird die Beklagte darauf hingewiesen, dass ein Kunde ihres Programms mit dem für ihn registrierten Domainnamen Rechte Dritter
verletzt, entfernt sie den Domainnamen und setzt ihn auf eine Liste. Dadurch wird eine nochmalige Registrierung verhindert.
Ein Kunde der Beklagten schaltete unter dem Domainnamen “staedtler.eu” im Rahmen des von der Beklagten angebotenen Programms eine
Internetseite, die unter der Überschrift “Gesponserte Links zum Thema staedtler” Werbung in Form von Werbeverweisen für Wettbewerber
der Klägerin enthielt. Wegen dieses Verhaltens mahnte die Klägerin die Beklagte am 17.08.2006 ab. Die Beklagte gab eine s…
»
Vollständiger Artikel