BGH: Geparkte Domain verstößt gegen fremde Markenrechte, wenn von dieser auf Produktangebote von Wettbewerbern des Markeninhabers verlinkt wird

BGH; Urteil vom 18.11.2011, Az. I ZR 155/09 §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5, 6 und 7; 15 Abs. 2, 4, 5, 6 MarkenG; §§ 670; 677 683 BGB Der BGH hat entschieden, dass eine geparkte, also (noch) nicht genutzte Domain gegen fremde Markenrechte verstößt, wenn sie Werbung in Form von Werbeverweisen (Links) für Wettbewerber der Klägerin enthält. Darüber hinaus wurde grundsätzlich über die Störerhaftung der SEDO AG für Markenverstöße ihrer Kunden innerhalb der bei ihr geparkten Domains entschieden. Zum Volltext der Entscheidung: Bundesgerichtshof

Urteil

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18.11.2010 durch … für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13.08.2009 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Tatbestand:

Die Klägerin ist ein weltweit tätiges Unternehmen, das unter der Geschäftsbezeichnung “STAEDTLER” Schreibgeräte herstellt und vertreibt. Sie ist Inhaberin der für Schreibwaren und Bürogeräte eingetragenen deutschen Wortmarke “STAEDTLER” mit Priorität vom 23.09.1912 und einer gleichlautenden IR-Marke.

Die Beklagte bietet ihren Kunden die Nutzung eines sogenannten Domain-Parking-Programms in 14 Sprachen an. Im Rahmen dieses Programms fungiert die Beklagte als Host-Provider der unter dem Domainnamen des jeweiligen Kunden erreichbaren Internetseite. In die Internetseite werden - ausgelöst durch vorher bestimmte Schlüsselwörter (Keywords) - Werbeeinblendungen (elektronische Werbeverweise) von dritten Unternehmen eingebunden. Beim Anklicken dieses Werbeverweises (Werbelinks) erscheinen Anzeigen von Unternehmen, die beim Suchmaschinenbetreiber Google für die Schaltung von Werbeanzeigen einübereinstimmendes Schlüsselwort gewählt haben. Die Einbindung der Werbeverweise erfolgt über eine softwaremäßige Verknüpfung des Programms der Beklagten mit einem Kundendatenprogramm von Google. Das Unternehmen, dessen Werbung auf der Internetseite des Kunden der Beklagten bereitgehalten wird, zahlt für jeden Aufruf des Werbeverweises eine Vergütung an den Suchmaschinenbetreiber Google. Dieser führt einen Teil der Vergütung an die Beklagte ab, die ihn nach Abzug einer Provision an den Domaininhaber weitergibt.

Wird die Beklagte darauf hingewiesen, dass ein Kunde ihres Programms mit dem für ihn registrierten Domainnamen Rechte Dritter verletzt, entfernt sie den Domainnamen und setzt ihn auf eine Liste. Dadurch wird eine nochmalige Registrierung verhindert.

Ein Kunde der Beklagten schaltete unter dem Domainnamen “staedtler.eu” im Rahmen des von der Beklagten angebotenen Programms eine Internetseite, die unter der Überschrift “Gesponserte Links zum Thema staedtler” Werbung in Form von Werbeverweisen für Wettbewerber der Klägerin enthielt. Wegen dieses Verhaltens mahnte die Klägerin die Beklagte am 17.08.2006 ab. Die Beklagte gab eine s…

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Themen: Google , Störerhaftung , Abmahnung , Urteil , Benutzung , Bgh , Marke , Markenverletzung , Bundesgerichtshof , Domain , Urteile & Beschlüsse , Sedo , Host Provider , Schal , Verletzung , Kunden , Markenmäßige , Domains News+recht , Geparkte Domain , Domainparking

Erschienen 28. Mai 2011 auf http://damm-legal.de.

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