BGH: GEMA -Vergütung für Musikaufführung bei Strassenfesten
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Mit Urteilen in zwei Verfahren hat der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 27. Oktober 2011
entschieden, dass die GEMA die Vergütungen für Musikaufführungen bei Freiluftveranstaltungen wie Straßenfesten oder Weihnachtsmärkten
nach der Größe der gesamten Veranstaltungsfläche bemessen darf.
Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) nimmt die ihr von Komponisten,
Textdichtern und Musikverlegern eingeräumten urheberrechtlichen Nutzungsrechte an Musikwerken wahr. Teil ihrer Aufgaben ist es, von
Nutzern der Musikwerke die angemessene
einzufordern.
Gegenstand der vorliegenden Verfahren beim BGH war die Auseinandersetzung mit Nutzern über die der Vergütung für Musikaufführungen bei Freiluftveranstaltungen, die in
den Jahren 2004 bis 2008 durchgeführt wurden.
In dem einen Rechtsstreit geht es um Veranstaltungen in Bochum, nämlich den „Weihnachtsmarkt“, den „Gerther Sommer“ und die
„Bochumer Westerntage„. Das andere Verfahren betrifft die Stadt- bzw. Straßenfeste „Barmen Live„, „Bottrop Live„, „Elberfelder
Cocktail“ und „Hammer Straße“ (in Münster).
Die GEMA hatte zum Zeitpunkt der Veranstaltungen keinen eigenen Tarif für solche Musikaufführungen im Freien aufgestellt. Sie
ermittelte die Vergütung deshalb nach einem Tarif, der für Musikaufführungen in Räumen gilt und bei dem sich die Höhe der Vergütung
nach der Größe des Veranstaltungsraumes richtet. Sie berechnete die Vergütung dementsprechend nach der Größe der
Veranstaltungsfläche, gerechnet vom ersten bis zum letzten Stand und von Häuserwand zu Häuserwand.
Die Veranstalter der Musikaufführungen sind der Ansicht, es dürfe dagegen
nur auf den Teil der Veranstaltungsfläche abgestellt werden, der von der Bühne mit Musik beschallt werde. Davon seien die Flächen
abzuziehen, die von Besuchern nicht betreten werden könnten (etwa weil sich dort Stände befinden) oder dürften (wie der für eine
Nutzung als Veranstaltungsfläche nicht zugelassene öffentliche Verkehrsraum) oder auf denen die Musik von der Bühne durch andere Musik
(beispielsweise Musik von den Ständen) überlagert werde.
In den Vorinstanzen wurde die GEMA als berechtigt angesehen, die Vergütung nach der Größe der gesamten Veranstaltungsfläche zu
bestimmen, diese Auffassung teilt der BGH:
Für Freiluftveranstaltungen wie die hier in Rede stehenden Straßenfeste oder Weihnachtsmärkte ist es – so der BGH – typisch, dass
das Publikum vor der Bühne ständig wechselt und damit insgesamt wesentlich mehr Zuhörer die Musik wahrnehmen, als auf der beschallten
Fläche Platz fänden. Ausserdem präge die Musik von der Bühne regelmäßig die gesamte Veranstaltung. Der GEMA wäre es auch nicht
zumutbar, bei jeder der za…
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