BGH: Keine GEMA-Gebühren bei der Verwendung von Musik für Werbung

Der unter anderem für Urheberrecht zuständige erste Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 10.06.2009 (Az.: I ZR 226/06) entschieden, dass die GEMA aufgrund der mit den Berechtigten geschlossenen Berechtigungsverträge in der Fassung der Jahre 2002 und 2005 nicht berechtigt ist, deren urheberrechtliche Nutzungsrechte hinsichtlich der Verwendung von Musikwerken zu Werbezwecken wahrzunehmen.

Ein Rechtsstreit mit großen Folgen für die gesamte Werbewirtschaft, Internetangebote, Fernseh- und Radiosender. Zunächst begann alles ganz üblich. Die GEMA, die als Verwertungsgesellschaft die Rechte ihrer Mitglieder – Komponisten und Liedtexter – wahrnimmt, forderte von der Werbeagentur Heye, die sich zwar die Zustimmung der Urheber eingeholt hatte, jedoch nicht von der GEMA, Gebühren, da diese zur Kundenakquisition auf ihrer eigenen Webseite verschiedene Werbespots als Arbeitsproben zeigte. Diese Videoclips waren mit Musik unterlegt. Die Werbeagentur klagte dagegen – und verlor in zwei Instanzen. Schließlich kam der Fall vor den Bundesgerichtshof.

Der Bundesgerichtshof verwarf alle früheren Entscheidungen. Der erste Zivilsenat stellt sich gegen die langjährig allgemein anerkannte und praktizierte Vorstellung vieler Beteiligten aus der Werbewirtschaft, denn für Werbemusik hat sich ein eingespieltes zweistufiges Lizenzmodell etabliert. Wer Musik für Werbezwecke (Funk oder Fernsehen, Internet) nutzen wollte, musste zunächst die Komponisten und Texter um die grundsätzliche Einwilligung zur Herstellung der Werbespots ersuchen.

In einem zweiten Lizenzschritt musste dann aber der Verwerter in jedem Fall der späteren Nutzung (Sendung, Vervielfältigung oder öffentliche Zugänglichmachung der Werbespots) zudem an die GEMA die entsprechenden Lizenzgebühren abführen. Insoweit war die spätere Auswertung nochmals lizenzpflichtig, unabhängig davon ob das Musikstück im Zusammenhang mit Werbung oder in sonstiger Weise genutzt wurde. Für die Komponisten bedeutete dies die Möglichkeit, doppelt Lizenzgebühren zu erhalten, zunächst für die eigenständig erteilte Zustimmung zur Herstellung von Werbespots, dann aber später automatisch ohne weiteres Zutun nochmals über die GEMA für jede erfolgte Auswertung der Werbespots.

Gerade aus diesen Gründen hat das Urteil des Bundesgerichtshofes so weitreichende Auswirkungen auf alle Formen der Nutzung von Musik für Werbezwecke. Der BGH führte hierzu aus, dass die GEMA “von der Klägerin wegen der Benutzung von Musikwerken im Internet zur Eigenwerbung weder Auskunft noch Vergütung beanspruchen” könne. Die GEMA sei “aufgrund der mit den Berechtigten geschlossenen Berechtigungsverträgen nicht berechtigt, deren urheberrechtliche Nutzungsrechte hinsichtlich der Verwendung von Musikwerken zu Werbezwecken wahrzunehmen.” Die Nutzung von Musik zu Werbezwecken sei vielmehr eine eigenständige Nutzungsform.

Diese sei im Wahrnehmungsberechtigungs…

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Themen: Gewerblicher Rechtsschutz , Bundesgerichtshof , Funk , Gema
Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 22. Dezember 2009 auf http://blog.boesel-kollegen.de.

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