BGH zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit für Mitreisende
Der für das Reiserecht zuständige Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2010 über die Frage entschieden, unter welchen
Voraussetzungen ein Reisender Ansprüche auf eine angemessene Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit wirksam auch für
Mitreisende geltend machen kann, für die er die Reise im eigenen Namen mitgebucht hat. (Xa ZR 124/09)
Sachverhalt Der Kläger buchte bei dem beklagten Reiseunternehmen für seine Ehefrau und für sich eine Donaukreuzfahrt in der Zeit vom
30. Mai bis 16. Juni 2008 zum Preis von 2.273 Euro pro Person. Mit Schreiben vom 9. Mai 2008 sagte die Beklagte die Reise ab und bot
eine Umbuchung auf das Jahr 2009 oder wahlweise die Stornierung der Reise an. Der Kläger entschied sich für die Stornierung und
beanspruchte mit Schreiben vom 28. Mai 2008 unter anderem Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, die “ihm als Rentner
und seiner Ehefrau als Hausfrau” zustehe. Später trat seine Ehefrau ihren Anspruch aus dem Reisevertrag auf Schadensersatz wegen
vergeblich aufgewendeter Urlaubszeit gemäß § 651f BGB an ihn ab.
Die Beklagte zahlte dem Kläger unter anderem eine Entschädigung in Höhe von 50 Prozent des Reisepreises für eine Person (1.136,50
Euro). Die Zahlung einer entsprechenden Entschädigung für die Ehefrau lehnte sie mit der Begründung ab, dieser Anspruch sei nicht
wirksam innerhalb der in § 651g BGB vorgesehenen Frist von einem Monat nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise geltend
gemacht worden. Der Kläger habe keine Vollmacht gehabt, den Anspruch auch für seine Ehefrau geltend zu machen. Die Ehefrau habe das
vollmachtlose Handeln innerhalb der Frist des § 651g BGB auch nicht wirksam genehmigt.
Kurze Zusammenfassung: Schadensersatzsprüche, Fristen und Verjährung im Reiserecht Die Mängelgewährleistungsrechte nach §§ 651c ff.
BGB sind lex specialis zu den Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts. Diese finden nach h. M. selbst im Fall der anfänglichen
Unmöglichkeit keine Anwendung, da der Reiseveranstalter auch in diesem Fall für den Nichterfolg der Reise nach den §§ 651c ff. BGB
(d. h. auch ohne Verschulden wie bei § 311a Abs. 2 BGB) einzustehen habe.
Nach § 651f Abs. 1 BGB kann der Reisende Schadensersatz verlangen, soweit der Reiseveranstalter den Reisemangel zu vertreten hat.
Erforderlich ist darüber hinaus nach h. M. im Regelfall ein Abhilfeverlangen mit Fristsetzung. Nach § 651f Abs. 2 BGB kann der
Reisende bei erheblichen Mängeln oder Vereitelung der Reise auch für die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit eine angemessene
Entschädigung in Geld verlangen.
Der Reisende muss seine Ansprüche nach § 651g Abs. 1 BGB innerhalb eines Monats beim Reiseveranstalter geltend machen; die Ansprüche
verjähren innerhalb von zwei Jahren, § 651g Abs. 2 BGB.
Entscheidung Die Vorinstanzen haben dem Kläger den geltend gemachten Betrag von 1.136,50 Euro wegen nutzlos au…
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