BGH: GASAG unterliegt erneut vor dem Bundesgerichtshof
Der hat mit seiner
nun bekannt gewordenen Entscheidung vom 26. Januar 2010 (Az.: VIII ZR 312/08) das Urteil des Berliner Kammergerichts aus dem Jahr
2008 (Az.: 21 U 160/06) bestätigt und erneut einseitige Preiserhöhungen in Sonderverträgen der Berliner für unwirksam erklärt.
Der VIII. Senat des Bundesgerichtshofs hat die Revision der GASAG gegen das Urteil des Berliner Kammergerichts jetzt endgültig
zurückgewiesen. Gegenstand des Verfahrens war erneut die für die Sondertarifverträge „Vario 1“, „Vario 2“, „Fix 1“ und „Fix 2“ sowie
„Aktiv“ in den Jahren 2005 und 2006 verwendete Preisanpassungsklausel.
Der Bundesgerichtshof entschied vielmehr, dass die von der Gasag verwendete wegen unangemessener Benachteiligung der Kunden gemäß §
307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist. Der Senat verweis auch darauf, dass die Ausführungen der Gasag, der Kunde habe Preisänderungen
zu akzeptieren, die nach § 315 BGB billig seien, nicht gefolgt werden könne.
Der Bundesgerichtshof führt hierzu wie folgt aus:
Die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 16. Dezember 2009 zur ergänzenden Vertragsauslegung geben keinen Anlass zu einer
abweichenden Beurteilung. Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, der Kunde habe mit Abschluss des Versorgungsvertrages eine in der
Preisanpassungsklausel zum Ausdruck gekommene “Preisvariabilität” anerkannt und sich damit verpflichtet, Preiserhöhungen zu
akzeptieren, soweit diese gemäß § 315 BGB “billig” seien. Dadurch seien die Kunden gegen “unbillige” Preisänderungen geschützt, und
nur darauf hätten sie Anspruch. Dem kann bereits im Ansatz nicht gefolgt werden. Zwar nimmt der Bundesgerichtshof für auf eine
längere Laufzeit angelegte Spar- und Darlehensverträge mit einer variablen Verzinsung an, dass die Wahl zwischen einer gleich
bleibenden und einer variablen Verzinsung eine freie, durch gesetzliche Vorschriften nicht vorgegebene Entscheidung der
Vertragspartner darstelle und keiner AGB-Inhaltskontrolle unterliege, so dass die bei Unwirksamkeit nur der Zinsänderungsklausel
entstehende Regelungslücke (hinsichtlich des “Wie” der Zinsänderung) im Wege ergänzender Ve…
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