BGH: Garantenpflicht aus Ingerenz
Eine aktuelle Entscheidung des BGH (Urt. v. 21.12.2011 – 2 StR 295/11) befasst sich mit der strafrechtlichen aus pflichtwidrigem Vorverhalten (Ingerenz).
Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor, eine Zusammenfassung findet sich in der Pressemitteilung 203/11.
I. Sachverhalt
In dem Fall hatte der Angeklagte dem Opfer – seiner Fruendin – erkärt, die Beziehung beenden zu wollen. Der Angeklagte hatte zuvor
eine Flasche mit 500ml des Drogenersatzstoffes GBL auf einen Tisch am gestellt. Der Angeklagte konsumierte regelmäßig GBL. Das Opfer hatte keine Erfahrung mit der Substanz. Der
Angeklagte hatte der Geschädigten zuvor erklärt, dass das Mittel gefährlich sei. Die potentiell letale Dosis lag bei 7ml. Nachdem der
Angeklagte die Beziehung definitiv für beendet erklärt hatte, trank das Opfer ca. 15 bis 25ml der Substanz. Der Angeklagte erkannte
die Gefährlichkeit der Lage und veranlasste das Opfer, sich zu erbrechen. Dennoch wurde es kurz darauf bewusstlos. Der Angeklagte
unternahm keine weiteren Rettungshandlungen und verließ kurz darauf den Tatort. Das Opfer verstarb.
II. Entscheidung
Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen Totschalgs durch Unterlassen (§§ 212, 13 StGB). Die Revision rügte, es habe sich
bei dem Vorfall um einen Suizid gehandelt. Deshalb seien die Grundsätze über die Hilfspflicht von Garanten bei einem freiwilligen
Suizid anzuwenden gewesen. Dies lehnt der BGH ab:
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen. Für eine Anwendung der
Grundsätze zur Hilfspflicht von Garanten bei freiverantwortlichem Suizid bestand nach Ansicht des Senats kein Anlass. Denn nach den
rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts lag hier schon die Annahme eher fern, die Geschädigte habe sich (ernstlich) töten
wollen. Hiergegen sprachen unter anderem die absolut geringe Menge des konsumierten GBL, die Handlungssituation in unmittelbarer Nähe
des Angeklagten sowie der Umstand, dass die Geschädigte sich alsbald willentlich erbrach. Das Landgericht hat überdies nicht
festgestellt, dass der Angeklagte selbst von einer ernsthaften Suizidabsicht der Geschädigten ausging. Er war daher, da er die
Gefahrenquelle geschaffen hatte und über überlegenes Wissen verfügte, zur Rettung der Geschädigten verpflichtet.
III. Bewertung
Der Entscheidung ist – bis zur Veröffentlichung der Entscheidungsgründe jedenfalls im Ergebnis – zuzustimmen: Nach der des BGH trifft einen “Jedermanngaranten”
(anders kann es bei einem Arzt liegen, vgl. BGH, Urt. v. 4.7.1984 – 3 StR 96/84, BGHSt 32, 367) keine Pflicht zur Hilfeleistung bei
einem freiwilligen Suizid (BGH, Urt. v. 3.12.1982 – 2 StR 494/82, FamRZ 1983, 694). Zu Recht lehnt der 2. Senat im vorliegenden Fall
die Freiwilligkeit ab. Aufgrund der Situation dürfte das Opfer…
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