BGH: Führt der Kläger in der Klageschrift den gegnerischen Anwalt als Prozessbevollmächtigten auf, ohne dass dieser eine Prozessvollmacht besitzt, geht das Risiko einer unwirksamen Zustellung zu Lasten des Klägers

BGH, Urteil vom 06.04.2011, Az. VIII ZR 22/10 § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO

Der BGH hat entschieden, dass das Risiko, dass der vom Kläger als Prozessbevollmächtigter des Beklagten bezeichnete Anwalt keine Prozessvollmacht besitzt und die an diesen bewirkte Zustellung deshalb unwirksam ist, bei dem Kläger liegt. Zum Volltext der Entscheidung:

Bundesgerichtshof

Urteil

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 09.02.2011 durch … für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 15.01.2010 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Schadensersatz aus einem Gebrauchtwagenkauf sowie Erstattung vorprozessualer Rechtsanwaltskosten. Er erwarb im Dezember 2007 von der Beklagten, einer Autohändlerin, zum Preis von 3.950 EUR einen Pkw Audi A6, 2,8 Avant, der im April 1996 erstmals zugelassen worden war und einen Kilometerstand von 161.700 km aufwies. Vereinbart war eine Gewährleistungsfrist von 12 Monaten. Ende Oktober 2006 hatte das Fahrzeug beim TÜV Rheinland die Hauptuntersuchung ohne erkennbare Mängel bestanden. Bei der nächsten Hauptuntersuchung im Januar 2009 wurden erhebliche Mängel an den vorderen Radaufhängungen und Querlenkerlagern sowie an der Bremsanlage festgestellt.

Für die Behebung dieser Mängel forderte der Kläger von der Beklagten unter Vorlage der Rechnung einer Autoreparaturwerkstatt die Zahlung von 722,11 EUR zuzüglich Rechtsanwaltskosten in Höhe von 120,67 EUR. Die Beklagte ließ die Ansprüche durch ihre nachmaligen Prozessbevollmächtigten zurückweisen.

Im Rubrum der vom Kläger daraufhin eingereichten Klageschrift sind die Beklagtenvertreter als “Prozess- und Zustellungsbevollmächtigte” angegeben. Das Amtsgericht hat die Klageschrift nicht den Beklagtenvertretern, sondern der Beklagten zugestellt. Nachdem innerhalb der gesetzlichen Frist keine Verteidigungsanzeige der Beklagten eingegangen war, hat das Amtsgericht der Klage durch Versäumnisurteil vom 01.04.2009 stattgegeben. Das Versäumnisurteil ist der Beklagten am 04.04.2009 zugestellt worden.

Am 08.04.2009 ist bei dem Amtsgericht eine von den Prozessbevollmächtigten der Beklagten gefertigte Klageerwiderung gleichen Datums eingegangen. Durch Verfügung vom 29.04.2009 hat das Amtsgericht die Beklagtenvertreter auf den bereits erfolgten Erlass eines Versäumnisurteils und dessen Zustellung an die Beklagte hingewiesen. Diese haben daraufhin mit - am selben Tag eingegangenem - Schriftsatz vom 13. Mai 2009 Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt und hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist beantragt.

Das Amtsgericht hat den Einspruch wegen verspäteter Einlegung als unzulässig verworfen und den Antrag auf W…

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Themen: Anwalt , Urteil , Rechtsanwalt , Bgh , Bundesgerichtshof , Zustellung , Vollmacht , Urteile & Beschlüsse , Wirksamkeit , Fahrzeug , Prozessbevollmächtigter , Nennung , Zpo / Gvg

Erschienen 6. Juni 2011 auf http://damm-legal.de.

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