BGH: Frühlings-Special - Irreführende Werbung bei nachträglicher Verlängerung eines zeitlich befristeten Preisnachlasses.

1. Die irreführende Ankündigung einer Sonderverkaufsaktion wie etwa ein Jubiläumsverkauf kann unzulässig sein. Die Ankündigung einer Sonderveranstaltung mit festen zeitlichen Grenzen (Befristung) kann sich insoweit insbesondere als irreführend erweisen, wenn der Sonderverkauf über die angegebene Zeit hinaus fortgeführt wird (vgl. BGH, Urteil vom 07.07.2011 - I ZR 173/10, MIR 2012, Dok. 001 - 10% Geburtstags-Rabatt). Für das Versprechen von zeitlich befristeten Preisnachlässen gilt grundsätzlich nichts anderes. 2. Ein Reiseveranstalter, der mit einem zeitlich befristeten Frühbucherrabatt wirbt, muss sich grundsätzlich an die gesetzte Frist halten, will er sich nicht dem Vorwurf einer Irreführung aussetzen. Der Verkehr rechnet indessen damit, dass es für die Verlängerung eines solchen Rabatts vernünftige Gründe - wie beispielsweise eine schleppende Nachfrage - geben kann. Trotz der Verlängerung erweist sich die ursprüngliche Ankündigung in einem solchen Fall nicht als irreführend. 3. Wird eine befristete Rabattaktion aufgrund von Umständen verlängert, die nach dem Erscheinen der Werbung eingetreten sind, wird für eine Irreführung regelmäßig danach zu unterscheiden sein, ob diese Umständen für den (werbenden) Unternehmer unter Berücksichtigung fachlicher Sorgfalt voraussehbar waren und deshalb bei der Planung der befristeten Aktion und der Gestaltung der angekündigten Werbung berücksicht…

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Themen: Grenzen , Unterscheiden

Erschienen 8. Januar 2012 auf http://www.medien-internet-und-recht.de.

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