BGH: Fronthaube - Unter dem durch die Form vermittelten Wert einer Ware i.S. von § 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ist der ästhetische Wert zu verstehen, den die Form der Ware verleiht.
am 06.12.2007 von MEDIEN INTERNET und RECHT
1. Nach § 3 Abs. 1 MarkenG können Marken alle Zeichen sein, die geeignet sind, Waren
oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Dazu gehört auch die Form einer Ware. Hierbei ist die Markenfähigkeit eines Zeichens nach § 3 Abs. 1 MarkenG abstrakt,
das heißt ohne Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen, allein danach zu prüfen,
ob das Zeichen als solches geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen
eines anderen Unternehmens zu unterscheiden (vgl. EuGH, Urteil vom 18.6.2002 - Az. C 299/99, Slg. 2002, I 5475 =
GRUR 2002, 804 Tz. 37 - Philips/Remington; BGH, Beschluß vom 20.11.2003 - Az. I ZB 15/98, GRUR 2004, 502, 503 =
WRP 2004, 752 - Gabelstapler II, m.w.N.).
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2. Unter das Schutzhindernis des § 3 Abs. 2 MarkenG fallen Zeichen, die ausschließlich aus einer
Form bestehen, die durch die Art der Ware selbst bedingt ist, die zur Erreichung einer technischen
Wirkung erforderlich ist oder die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht.
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3. Waren, die sich trotz technischer Vorgaben durch eine eigenständige individualisierte Formgebung auszeichnen
fallen nicht unter den Ausschlußgrund des § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG (vgl. BGHZ 166, 65 Tz. 14 - Porsche Boxster).
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4. Unter dem durch die Form vermittelten Wert einer Ware i.S. von § 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG
ist der ästhetische Wert zu verstehen, den die Form der Ware verleiht.
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5. Der Ausschlussgrund des § 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG steht dem Schutz eines Zeichens,
das aus der Form der Ware besteht, als Marke nur dann entgegen, wenn der Verkehr allein
in dem ästhetischen Gehalt der Form den …
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