BGH: Fristversäumnis bei Kompetenzüberschneidung

Zum Drama verpasster Berufungsbegründungsfristen heute ein schon etwas älterer Beschluss des BGH vom 03.11.2010, Az. XII ZB 177/10. Dem Anwalt wurden die Akte mit der Frist auf den Wiedervorlagestapel statt auf den Fristenstapel gelegt und dort lag sie unbeobachtet bis die Frist abgelaufen war. Irgendjemand hatte die Frist im Fristenbuch gelöscht. Wer, ließ sich nicht aufklären, beide Rechtsanwaltsfachangestellten erinnerten sich nicht, die Frist gelöscht zu haben. Eine der beiden aber gab an, daß auch der Anwalt selbst Fristen im Buch lösche. Peng: Mangelnde Büroorganisation. Der BGH erläutert nochmal:

Von einem für die Fristversäumung ursächlichen anwaltlichen Organisationsverschulden ist … auszugehen, wenn … nicht festgestellt werden kann, dass nur eine bestimmte qualifizierte Fachkraft für die Fristennotierung im Kalender und die Fristenüberwachung verantwortlich ist, sondern es möglich ist, dass mehrere Personen hierfür zuständig sind.

Und sei es auch der Anwalt selbst. Denn warum es ausgeschlossen war, daß der Anwalt selbst die Frist gelöscht hat, war im Wiedereinsetzungsantrag nicht dargelegt worden. Der Rest lief wie immer im “Fristversäumnisrecht”: Wenn der Anwalt die Frist gelöscht hat, ist er selber schuld; wenn der Anwalt Schuld ist, dann hat der Mandant Pech gehabt.

R…

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Themen: Rechtsanwalt , Rechtsanwaltsfachangestellte , Wiedereinsetzung , Bundesgerichtshof , Spandau , Gerichtsentscheidung , Berufungsbegründungsfrist , Fristversäumnis , Büroorganisation

Erschienen 11. Mai 2011 auf http://rechtsanwalt-leisner.de.

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