BGH: Zur Frage, wann die Deckelung der Abmahnkosten (§ 97a UrhG) NICHT in Betracht kommt / Dürftige Erkenntnisse für Filesharer
BGH, vom 28.09.2011, Az. I ZR 145/10 § 97a UrhG
Der BGH hat zu der Frage entschieden, wann eine der
nicht in Betracht kommen kann. Im vorliegenden Fall ging es allerdings nicht um eine Urheberrechtsverletzung via illegalem
Filesharing, also dem rechtswidrigen Herunterladen urheberrechtlich geschützter Werke aus einer Tauschbörse, sondern um ein (Ed
Hardy?)-T-Shirt, dass keines war, und von dem Erwerb bei Nichtgefallen über eBay weiterverkauft wurde. Die Sache wurde hinsichtlich
des Streitwerts und der anzusetzenden Geschäftsgebühr an die Vorinstanz zurückverwiesen. Zu der Entscheidung im Volltext:
Bundesgerichtshof
Urteil …
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren, in dem bis zum 07.09.2011 Schriftsätze eingereicht werden
konnten, durch … für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts vom 08.07.2010 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand:
Die Klägerin ist Inhaberin der in Deutschland und Österreich bestehenden ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an
Grafiken des amerikanischen Tattoo-Künstlers H. („ H. “).
Der Beklagte hatte im August 2007 bei eBay ein weißes Kapuzenhemd zum Preis von 130,00 EUR ersteigert, das mit der Abbildung eines
Tigerkopfes versehen war. Weil ihm das Kleidungsstück nicht passte, bot er es im September 2007 erneut bei eBay zum Kauf an. Bei der
Abbildung des Tigerkopfes handelte es sich um die unbefugte Vervielfältigung einer Grafik von H. . Mit Zustimmung des Berechtigten
wurden vergleichbare Hemden mit einer solchen Grafik nur in schwarzer Grundfarbe vertrieben.
Die anwaltlichen Vertreter der Klägerin mahnten den Beklagten am 01.11.2007 wegen einer Urheberrechtsverletzung ab. Der Beklagte gab
zwar eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, weigerte sich aber, die geforderten Abmahnkosten zu zahlen. Die anwaltlichen
Vertreter stellten der Klägerin für die des
Beklagten am 04.08.2009 einen Betrag von 859,80 EUR einschließlich Mehrwertsteuer in Rechnung.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Freistellung von dieser Forderung ihrer anwaltlichen Vertreter in Anspruch.
Das Amtsgericht hat der Klage nur in Höhe eines Betrages von 100,00 EUR stattgegeben. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg
geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin
ihren Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin könne von dem Beklagten gemäß § 257 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 97a Abs. 1
UrhG dem Grunde nach die Befreiung von der Verpflichtung zur Zahlung der …
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