BGH: Zur Frage, wann die Deckelung der Abmahnkosten (§ 97a UrhG) NICHT in Betracht kommt / Dürftige Erkenntnisse für Filesharer

BGH, Urteil vom 28.09.2011, Az. I ZR 145/10 § 97a UrhG

Der BGH hat zu der Frage entschieden, wann eine Deckelung der Abmahnkosten nicht in Betracht kommen kann. Im vorliegenden Fall ging es allerdings nicht um eine Urheberrechtsverletzung via illegalem Filesharing, also dem rechtswidrigen Herunterladen urheberrechtlich geschützter Werke aus einer Tauschbörse, sondern um ein (Ed Hardy?)-T-Shirt, dass keines war, und von dem Erwerb bei Nichtgefallen über eBay weiterverkauft wurde. Die Sache wurde hinsichtlich des Streitwerts und der anzusetzenden Geschäftsgebühr an die Vorinstanz zurückverwiesen. Zu der Entscheidung im Volltext:

Bundesgerichtshof

Urteil …

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren, in dem bis zum 07.09.2011 Schriftsätze eingereicht werden konnten, durch … für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 08.07.2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand:

Die Klägerin ist Inhaberin der in Deutschland und Österreich bestehenden ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an Grafiken des amerikanischen Tattoo-Künstlers H. („ H. “).

Der Beklagte hatte im August 2007 bei eBay ein weißes Kapuzenhemd zum Preis von 130,00 EUR ersteigert, das mit der Abbildung eines Tigerkopfes versehen war. Weil ihm das Kleidungsstück nicht passte, bot er es im September 2007 erneut bei eBay zum Kauf an. Bei der Abbildung des Tigerkopfes handelte es sich um die unbefugte Vervielfältigung einer Grafik von H. . Mit Zustimmung des Berechtigten wurden vergleichbare Hemden mit einer solchen Grafik nur in schwarzer Grundfarbe vertrieben.

Die anwaltlichen Vertreter der Klägerin mahnten den Beklagten am 01.11.2007 wegen einer Urheberrechtsverletzung ab. Der Beklagte gab zwar eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, weigerte sich aber, die geforderten Abmahnkosten zu zahlen. Die anwaltlichen Vertreter stellten der Klägerin für die Abmahnung des Beklagten am 04.08.2009 einen Betrag von 859,80 EUR einschließlich Mehrwertsteuer in Rechnung.

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Freistellung von dieser Forderung ihrer anwaltlichen Vertreter in Anspruch.

Das Amtsgericht hat der Klage nur in Höhe eines Betrages von 100,00 EUR stattgegeben. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin könne von dem Beklagten gemäß § 257 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 97a Abs. 1 UrhG dem Grunde nach die Befreiung von der Verpflichtung zur Zahlung der …

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Themen: Ebay , Abmahnung , Urteil , Bgh , Filesharing , Bundesgerichtshof , Urteile & Beschlüsse , Abmahnkosten , Stuttgart , Tattoo , ED Hardy , Beschränkung , Urheberrechtsverstoß , Deckelung , § 97a Urhg , Urheberrechtswidrig , Abmahnpauschale

Erschienen 9. November 2011 auf http://damm-legal.de.

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