BGH: Fotokopien sind keine Urkunden, die man fälschen kann

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom vom 27.01.2010 – 5 StR 488/09 – entschieden, dass Fotokopien keine Urkunden iSd. § 267 Strafgesetzbuches sind.

Der Angeklagte hatte eine Kopie eines Vertrages auf seinem Computer gespeichert, diese manipuliert und später im Rechtsverkehr eingesetzt. Dies bewertete der BGH wie folgt:

“Zwar kann im Wege computertechnischer Maßnahmen wie der Veränderung eingescannter Dokumente grundsätzlich eine (unechte) Urkunde hergestellt werden (vgl. BGHR StGB § 267 Abs. 1 Urkunde 5). Dafür muss die Reproduktion jedoch den Anschein einer von einem bestimmten Aussteller herrührenden Gedankenäußerung vermitteln, also einer Originalurkunde so ähnlich sein, dass die Möglichkeit einer Verwechslung nicht ausgeschlossen werden kann (Bay-ObLG NJW 1989, 2553, 2554; Fischer aaO § 267 Rdn. 12d).

Daran fehlt es hier. Der bloße Ausdruck der Computerdatei wies nicht die typischen Authentizitätsmerkmale auf, die einen notariellen Kaufvertrag bzw. die Ausfertigung eines solchen prägen. Er spiegelte für den Betrachter erkennbar lediglich ein Abbild eines anderen Schriftstücks wider. Damit stand er einer bloßen Fotokopie gleich, der, sofern als Reproduktion erscheinend, mangels Beweiseignung sowie Erkennbarkeit des Ausstellers ebenfalls kein Urkundencharakter beizumessen ist (vgl. BGHSt 20, 17, 18 f.; 24, 140, 141 f. m.w.N.; BGH wistra 1993, 225; 341).“

Vorsicht ist immer angebracht bei der Übermittlung von wichtigen Schriftstücken per Telefax. Hier kann der Absender manipulieren, ohne strafrechtliche Sanktionen fürchten zu müssen. Die zivilrechtlichen Ansprüche, die dem Geschädigten natürlich zustehen, sind in solchen Fällen leider meist wertlos.

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Themen: Foto , Computer , Berlin , Urteil , Urteile , Bgh , Stgb , Bundesgerichtshof , Njw
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 3. März 2010 auf http://sewoma.de/berlinblawg.

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