BGH: Formularmäßige Opt-Out-Erklärung im Anmeldeformular vom Rabattsystem Payback teilweise unwirksam

1. In der Entscheidung vom BGH vom 16.07.2008 - Az. VIII ZR 348/06 billigte der BGH weitestgehend alle Payback-Klauseln, die von der Verbraucherschutzzentrale als unwirksam angesehen worden waren. Aufgrund der Vielzahl von Payback-Kunden sei es nach Ansicht des BGH rechtmäßig den Kunden nach seinem Geburtsdatum zu fragen. Dies sei eine sowohl praktikable als auch sichere Methode zur Identifizierung des Kunden. Ebenfalls hält der BGH die Nutzung der Daten zu Marktforschungszwecken als auch die Weitergabe der Daten an die mit dem Payback-Programm betrauten Loyality Partner GmbH für unbedenklich. Den Punktsieg konnte die Verbraucherschutzzentrale in der Einwilligung der Kunden in die Nutzung der elektronischen Post (sms und e-mail) zu Werbezwecken erreichen. Die Gestaltung der AGB-Klausel muss geändert werden. Nach der unwirksamen Klausel muss der Kunde im Vertrag ein Kreuzchen machen, wenn seine im Formular angegebene e-mail Adresse und die aufgeführte Handynummer nicht für Werbezwecke genutzt werden sollen. Der Kunde musste also aktiv die Werbemaßnahmen durch Setzen des Kreuzchens ablehnen. Dies sah der BGH als unzulässig an. Die Zustimmungserklärung des Betroffenen für Zusendung von Werbung per e-mail und sms muss gesondert von der restlichen Anmeldung erfolgen. Zulässig bleibt hingegen die Opt-Out-Klausel bei Werbung über den Postweg.2. Pressemitteilung des BGH Nr. 135/2008:Schutz des Verbrauchers vor Werbung durch E-Mail und SMS (Teilunwirksamkeit einer formularmäßigen "Opt-out"-Erklärung) Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände. Der Beklagte unterhält das Kundenbindungs- und Rabattsystem "Payback". Der Kläger nimmt den Beklagten im Wesentlichen auf Unterlassung der Verwendung dreier Klauseln in Anspruch, die dieser in Papierformularen verwendet, mit denen sich Verbraucher zur Teilnahme am Rabattprogramm anmelden können. Das Berufungsgericht hat die Verwendung der Klauseln nicht beanstandet. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers hatte zum Teil Erfolg. Mit seinem heute verkündeten Urteil hat der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs eine vom Beklagten verwendete Klausel, die die Einwilligung in die Speicherung und Nutzung von Daten für die Zusendung von Werbung per Post, E-Mail und SMS betrifft, für unwirksam erklärt, soweit sie E-Mail und SMS betrifft (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Eine Klausel, wonach die Angabe des Geburtsdatums für die Teilnahme am "Payback"-Programm benötigt werde, sowie eine Formularbestimmung, die die Meldung der Rabattdaten für die Verwaltung und Auszahlung der Rabatte zum Gegenstand hat, hat der Bundesgerichtshof nicht beanstandet, weil sie keine von Rechtsvorschriften abweichenden Regelungen enthalten (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB). Die mit "Einwilligung in Werbung und Markforschung" überschriebene Einwilligungsklausel lautet: "Mit meiner Unterschrift erkläre ich mich einverstanden, dass die von mir oben …

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Themen: Bgh , Payback

Erschienen 18. Juli 2008 auf http://www.drbuecker.de.

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