BGH: Formularmäßige Einwilligung zur Speicherung und Nutzung von Daten für Postwerbung ist zulässig
BGH, vom 11.11.2009, Az. VIII ZR 12/08 § 307 Abs. 3
Satz 1 BGB, § 4a Abs. 1; §§ 28 Abs. 3 Satz 1, Abs. Satz 2 BDSG, §
7 Abs. 2 Nr. 3 UWG
Der BGH hat die Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände gegen das Kundenbindungs- und Rabattsystem
“HappyDigits” in der Hauptsache abgewiesen. Die Klage richtete sich gegen bestimmte Klauseln in dem Anmeldeformular für das
Rabattsystem. Streitgegenständlich war die Klausel: “Einwilligung in Beratung, Information (Werbung) und Marketing - Ich bin damit
einverstanden, dass meine bei HappyDigits erhobenen persönlichen Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum) und meine Programmdaten
(Anzahl gesammelte Digits und deren Verwendung; Art der gekauften Waren und Dienstleistungen; freiwillige Angaben) von der D GmbH […]
als Betreiberin des HappyDigits Programms und ihren Partnerunternehmen zu Marktforschungs- und schriftlichen Beratungs- und
Informationszwecken (Werbung) über Produkte und Dienstleistungen der jeweiligen Partnerunternehmen gespeichert, verarbeitet und
genutzt werden. […] Sind Sie nicht einverstanden, streichen Sie die Klausel […]“
Der BGH war indes der Auffassung, dass die Klausel allein die Einwilligung in die Speicherung, Verarbeitung und Nutzung von Daten für
die Zusendung von per sowie zu Zwecken der Marktforschung betreffe und bei der Frage, ob eine unzumutbare
Benachteiligung des Kunden vorliege, als alleiniger Prüfungsmaßstab das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) herangezogen werden könne
(vgl. BGH, Urteil vom 16.06.2008, Az. VIII ZR 348/06 - “Payback”).
Insoweit bestünden indes keine Bedenken. Die Klausel sei besonders hervorgehoben worden. Zwar sehe die Klausel nicht die Möglichkeit
vor, zu ihrer Abwahl ein zusätzliches Kästchen anzukreuzen, sondern weisefettgedruckt auf die Möglichkeit zur Streichung der Klausel
hin. Die Möglichkeit zur Abwahl durch Ankreuzen sei aber nicht zwingend, wenn die Klausel eine andere Abwahlmöglichkeit enthalte und
dem Hervorhebungserfordernis des § 4a Abs. 1 BDSG gerecht werde. Das sei der Fall gewesen. Die Klausel sei in der Mitte des eine
Druckseite umfassenden Formulars platziert und als einziger Absatz der Seite mit einer zusätzlichen Umrahmung versehen gewesen, so
dass sie schon deshalb Aufmerksamkeit auf sich gezogen habe. Der fettgedruckten Überschrift lasse sich schon aufgrund des verwendeten
Worts “Einwilligung” unmittelbar entnehmen, dass sie ein rechtlich relevantes Einverständnis des Verbrauchers mit Werbungs- und
Marketingmaßnahmen enthalte, die - was einem durchschnittlich verständigen Verbraucher bekannt sei - in aller Regel mit einer
Speicherung und Nutzung von Daten einhergingen.
Daran habe sich auch durch die Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes mit Wirkung vom 01.09.2009 nichts geändert. Nach § 28 Abs. 3
Satz 1 BDSG sei die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten für Zwecke des A……
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