BGH, Xa ZR 52/08 - Formteil: Offenbarungsgehalt einer Patentanmeldung
ipweblog.de | 4. Mai 2010 — BGH, Urteil vom 18. Februar 2010 - Xa ZR 52/08 - Formteil Amtlicher Leitsatz (EPÜ Art. 138 Abs. 1 Buchst. c; IntPatÜbkG Art. …
Der BGH hat mit Urteil vom 18.02.2010 (Az. Xa ZR 52/08) entschieden, dass zur Offenbarung eines Merkmals als zur Erfindung gehörend die Darstellung in einer Zeichnung genügen könne, auf die sich die Beschreibung oder die Patentansprüche der Anmeldeunterlagen bezögen. Maßgeblich sei, ob die merkmalsgemäße Ausgestaltung nach der Gesamtoffenbarung aus fachmännischer Sicht als mögliche Ausführungsform der zum Patent angemeldeten Erfindung erscheine.
Zum Sachverhalt:
Es wurde Nichtigkeit eines europäischen Patents mit insgesamt 16 Ansprüchen bezüglich eines Formteils für Fahrzeugkarosserien und dessen Realisierungsverfahren eingeklagt. Die Klägerin griff die Ansprüche 1 bis einschließlich 12 wegen mangelnder Neuheit und unzureichender erfinderischen Tätigkeit an. Die Beklagte verteidigte sich gegen die Nichtigkeitsklage mit einer beschränkten Fassung des Anspruches 1, zu dem das Merkmal 5.2.2 ergänzt wurde. Seitens der Klägerin wurde mangelnde Offenbarung des neuen Merkmals gerügt, das lediglich einer Zeichnung, nicht aber dem Beschreibungstext, zu entnehmen sei.
Nachdem das Bundespatentgericht das Patent wegen mangelnder Patentfähigkeit für nichtig erklärte (der Anspruch beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit), konnte offen gelassen werden, ob das neue Merkmal 5.2.2 als zur Erfindung gehörend offenbart sei.
Der BGH gab nun abschließend der Berufung der Beklagten Recht und erkannte den Bestand des Patents an: Da der Gegenstand in den Anmeldeunterlagen als mögliche Ausführungsform offenbart wurde, sei die verteidigte Fassung des ersten Patentanspruchs zulässig. Auch das Merkmal 5.2.2 sei für den Fachmann (= Maschinenbauingenieur mit Hochschul- oder Fachhochschulabschluss, der über praktische Erfahrung…
» Vollständiger ArtikelErschienen 3. Juni 2010 auf http://ra-dr-graf.de/blog/.
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