BGH: Forenhaftung - Ein Unterlassungsanspruch wegen eines in ein Meinungsforum im Internet eingestellten ehrverletzenden Beitrags kann auch dann gegen den Betreiber des Forums gegeben sein, wenn dem Verletzten die Identität des Autors bekannt ist
am 06.06.2007 von http://www.medien-internet-und-recht.de
1. Ein Unterlassungsanspruch wegen eines in ein Meinungsforum im Internet eingestellten
ehrverletzenden Beitrags kann auch dann gegen den Betreiber des Forums gegeben sein,
wenn dem Verletzten die Identität des Autors bekannt ist.
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2. § 10 TMG findet - ebenso wie § 11 TDG a.F. - auf Unterlassungsansprüche keine Anwendung. Wie sich aus
§ 7 Abs. 2 TMG und dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelung ergibt, betrifft § 10 TMG
lediglich die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung
(BGH Urteil vom 11.03.2004 - Az. I ZR 304/01 = BGHZ 158, 236, 246 ff. =
<a href=http://www.medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=199 class=norm>MIR 2005, Dok. 010</a> zu § 11 S. 1 TDG).
Unterlassungsansprüche bleiben von dieser Vorschrift -
ebenso wie auch schon von §§ 8, 11 TDG bzw. § 5 TDG Abs. 1 bis 3 a.F. - unberührt (BGH a.a.O.).
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3. Die in der Rechtsprechung des BGH zur Fernseh-Live-Übertragungen (Sendungen) aufgestellten Grundsätze
sind auf ein im Internet eröffnetes Meinungsforum nicht übertragbar. Denn die für Live-Sendungen
in Rundfunk und Fernsehen geltende mediale Privilegierung kann sich nicht auf Wiederholungen
erstrecken, da dem Veranstalter hier die Möglichkeit offen steht, die (erneute) Verbreitung von
(beleidigenden) Äußerungen Dritter zu verhindern. Entsprechendes gilt für Internetforen, sofern dem Betreiber
die erfolgte Rechtsverletzung bekannt ist.
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4. In dem Unterlassen, einen als unzulässig erkannten Beitrag zu entfernen, liegt eine der Wiederholung
einer Rundfunk- oder Fernsehaufzeichnung vergleichbare Perpetuierung der Verletzung des Persönlichkeitsrechts
des Betroffenen. Der Betreiber eines Internetforums ist Herr des Angebots und verfügt deshalb vorrangig
über den rechtlichen und tatsächlichen Zugriff. Internetangebote sind - wie etwa auch Aufzeichnungen im Fernsehen -
dem …
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