Abschlusserklärung und weiterer Unterlassungsanspruch
Rechtslupe | 9. Juli 2010 — Gibt der Schuldner auf eine Unterlassungsverfügung, durch die ihm unterschiedliche, in einem ersten Schreiben enthaltene Äußeru…
1. Durch eine Abschlusserklärung erkennt der Unterlassungsschuldner eine gegen ihn ergangene Unterlassungsverfügung als nach Bestandskraft und Wirkung einem entsprechenden Hauptsachetitel gleichwertig an. Das Rechtsschutzinteresse für eine Hauptsacheklage wird beseitigt, weil die Abschlusserklärung einen dem Unterlassungstitel gleichwertigen Vollstreckungstitel entstehen lässt. 2. Die Wirkung der Abschlusserklärung reicht so weit wie der Verbotsumfang der Unterlassungsverfügung, die der Schuldner als endgültige Regelung anerkannt hat. Das Verbot eines Unterlassungstitels umfasst über die mit der verbotenen Form identischen Handlungen hinaus auch im Kern gleichartige Abwandlungen, in denen das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 10.12.2009 - Az. I ZR 46/07, MIR 2010, Dok. 022 - Fischdosendeckel).Die Reichweite eines Unterlassungstitels ist dabei durch Auslegung unter Berücksichtigung der gesamten Entscheidung, gegebenenfalls auch unter Heranziehung der Klage- oder Antragsbegründung, zu ermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 30.04.2008 - I ZR 73/05, MIR 2008, Dok. 183 - Internet-Versteigerung III). Bei einem Unterlassungstenor, der auf die konkrete Verletzungsform beschränkt ist, haben die neben der in Bezug genommenen konkreten Verletzungshandlung abstrakt formulierten Merkmale die Funktion, den Kreis der Varianten näher zu bestimmen, die von dem Verbot als kerngleiche Verletzungsformen erfasst sein sollen (vgl. BGH, Urteil vom 02.06.2005 - Az. I ZR 252/02 - Aktivierungskosten II). 3. Bei einem eng auf die konkrete Verletzungsform beschränkten Verbot sind einer erweiternden Auslegung im Hinblick auf kerngleiche Verletzungshandlungen enge Grenzen gesetzt (…
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