BGH: Folgen einer verspätet erteilten Belehrung eines ausländischen Beschuldigten über sein Recht auf Unterrichtung der konsularischen Vertretung
am 12.02.2008 von http://www.sokolowski.org/blog/
In dem Verfahren 3 StR 318/07 hat sich der BGH mit den Folgen einer verspätet erteilten Belehrung eines ausländischen Beschuldigten über sein Recht auf Unterrichtung der konsularischen Vertretung seines Heimatstaates befasst und u.a. folgendes ausgeführt:
Die Überprüfung des landgerichtlichen Urteils hat weder in materiell- noch in verfahrensrechtlicher Hinsicht einen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Näherer Erörterung bedarf nur die von beiden Angeklagten erhobene Verfahrensrüge, das Landgericht habe bei der Urteilsfindung rechtsfehlerhaft ihre Aussagen bei ihrer zollbehördlichen Beschuldigtenvernehmung und ihrer Vernehmung durch den Ermittlungsrichter verwertet, obwohl sie als Ausländer zuvor nicht über ihr Recht auf konsularischen Beistand nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 3 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen (WÜK) vom 24. April 1963 (BGBl II 1969, 1585) belehrt worden seien.
1. Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:
Der Angeklagte M. hat die mazedonische, der Angeklagte S. die serbische Staatsangehörigkeit. Weder nach ihrer Festnahme am 8. Oktober 2006 noch anlässlich ihrer am Folgetag unter Zuziehung eines Dolmetschers von Zollbeamten durchgeführten Vernehmung wurden sie über ihr Recht auf Benachrichtigung der konsularischen Vertretung ihres jeweiligen Heimatstaates gemäß Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 3 WÜK belehrt; vor der Vernehmung am 9. Oktober 2006 wurden sie lediglich über ihr Recht zu schweigen und auf Befragung eines Verteidigers hingewiesen (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO). Beide Angeklagte machten sodann Angaben zur Sache. Im Anschluss daran äußerten sie sich auch gegenüber dem Ermittlungsrichter, der Haftbefehl gegen sie erließ. Gegen Ende des Vorführungstermins wurden sie belehrt, dass sie die Benachrichtigung der konsularischen Vertretung …
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