BGH: „FIFA-WM-Gewinnspiel“ – zu den Informationspflichten des Werbefernsehens bei Gewinnspielen
Rechtsnormen: §§ 3, 4, 8, 12 UWG; EG-Richtlinie Nr. 2005/29
Mit Urteil vom 09.07.2009 (Az. I ZR 64/07) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass nicht bereits in einer Fernsehwerbung die
Teilnahmebedingungen eines Gewinnspiels angezeigt werden müssen. Hier genügt der Verweis auf Teilnahmekarten oder auf eine
Internetpräsenz, die den Teilnehmer über die Bedingungen informiert. Bei überraschenden Klauseln oder vorher nicht zu erwartenden
Beschränkungen, die eine Gewinnspielteilnahme nicht ohne größere Zwischenschritte ermöglichen – bspw. durch ein Telefonat bei einer
im Rahmen der Fernsehwerbung dargestellten Hotline – gilt dies nicht.
Folgende Leitsätze veröffentlicht der BGH:
1. Die Vorschrift des § 4 Nr. 5 UWG ist mit der EG-Richtlinie Nr. 2005/29 über unlautere Geschäftspraktiken vereinbar. 2. Bei
Gewinnspielen muss der Verbraucher Gelegenheit haben, sich vor seiner Teilnahmehandlung umfassend über die Teilnahmebedingungen zu
informieren; unerwartete Beschränkungen oder sonstige überraschende Teilnahmebedingungen müssen stets schon unmittelbar in der Werbung
offenbart werden. 3. Ist die Teilnahme des Verbrauchers an einem Gewinnspiel noch nicht ohne Weiteres – etwa aufgrund der Angabe einer
Rufnummer – möglich, kann es in der Fernsehwerbung genügen, für die Teilnahmebedingungen auf eine Internetseite oder im Handel
erhältliche Teilnahmekarten zu verweisen; der Hinweis muss so gestaltet sein, dass er vom Verbraucher ohne Schwierigkeiten erfasst
werden kann.
Zum Sachverhalt:
In einer Fernsehwerbung für einen Nassrasierer warb die Beklagte mit einem Gewinnspiel, bei dem Karten für die
Fußball-Weltmeisterschaft 2006 verlost wurden. Hierbei waren die Teilnahmebedingungen nur Teilnahmekarten zu entnehmen, die im Handel
erhältlich waren. Es klagte ein Wettbewerbsverein, der in diesem Handeln einen Verstoß gegen § 4 Nr. 5 UWG sah. Nach klägerischer
Ansicht würden die Teilnahmebedingungen durch den pauschalen Hinweis auf die Teilnahmekarten nicht eindeutig angegeben, obwohl dies
bereits mit und in der Werbung zu geschehen habe.
Das OLG Frankfurt als Vorinstanz hielt die Ansicht der Beklagten, ein Verweis auf die Teilnahmekarten sei ausreichend, für zulässig
und erkannte daher keinen Wettbewerbsverstoß. Nun bestätigte der BGH abschließend das Urteil der Frankfurter Richter:
Im Sinne von § 4 Nr. 5 UWG handelt derjenige wettbewerbsrechtlich unlauter, der bei bei werbenden Gewinnspielen die entsprechenden
Teilnahmebedingungen nicht eindeutig verständlich und klar angibt. Eine zeitliche Voraussetzung, also wann diese Angabe erfolgen
muss, liefert das Gesetz nicht. Nach Ansicht des BGH muss der Verbraucher so früh wie möglich über die Bedingungen informiert werden,
sodass er diese in seine Überlegung, überhaupt an dem Gewinnspiel teilzunehmen, entsprechend berücksichtigen kann. Entscheidend sei
eine Prüfung des jeweiligen Wer…
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