BGH: Fehlerhafte Preisauszeichnung - Ist die Ware am Regal mit einem höheren als dem in der Werbung angegebenen Preis ausgezeichnet, fehlt es an einer wettbewerbsrelevanten Irreführung, wenn dem Kunden an der Kasse von vornherein nur der beworbene
am 02.04.2008 von MEDIEN INTERNET und RECHT
1. Ist die Ware am Regal mit einem höheren als dem in der Werbung angegebenen Preis ausgezeichnet,
fehlt es an einer wettbewerbsrelevanten Irreführung, wenn dem Kunden an der Kasse von vornherein
nur der beworbene Preis in Rechnung gestellt wird. Die unrichtige Preisauszeichnung verstößt dann
zwar gegen die Preisangabenverordnung, führt aber nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des
Wettbewerbs nach § 3 UWG (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 29.6.2000 - I ZR 29/98, WRP 2000, 1258, 1261 - Filialleiterfehler; BGH, Urteil vom 30.3.1988 - Az. I ZR 101/86, WRP 1989, 11 - Konfitüre).
2. Nicht jede (mögliche) Verunsicherung des Verbrauchers über den geforderten Preis ist wettbewerbswidrig.
Die Verunsicherung muss vielmehr den Kaufentschluss beeinflussen und sich damit auf die Wettbewerbslage
auswirken können (BGH Urteil vom 14.11.1985 - Az. I ZR 168/83 = WRP 1985, 202 - Unterschiedliche Preisankündigung).
3. Nicht jede Zuwiderhandlung gegen die Preisangabenverordnung stellt zugleich einen Wettbewerbsverstoß nach den
§§ 3, 4 Nr. 11 UWG dar. Vielmehr bedarf es im Einzelfall …
BGH: Nicht jeder Verstoß gegen Preisangabenverordnung ist wettbewerbswidrig - Fehlerhafte Preisauszeichnung
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