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BGH: Faxübermittlung 9 Minuten vor Fristablauf

am 30.01.2008 von http://streitsache.blogspot.com

Fristen dürfen bis zuletzt ausgenutzt werden. Diesen Grundsatz hat der BGH mit Beschluss vom 20.12.2007 bestätigt und ausgeführt: Insbesondere kann der Beklagten nicht entgegengehalten werden, dass sie mit der Faxübermittlung bis 9 Minuten vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist zugewartet hat, denn Fristen können voll ausgenutzt werden (vgl. BVerfGE 69, 381, 385). Mit der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegeräts und der korrekten Eingabe der Empfängernummer ist das Erforderliche zur Fristwahrung getan, wenn so …

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