BGH: Ist das Fax des Gerichts defekt/dauerhaft belegt, darf das Fax des nächst höheren Instanzgerichts angewählt werden

BGH, Beschluss vom 21.07.2011, Az. IX ZB 218/10§ 574 Abs. 2 ZPO

Der BGH hat - wenn auch verklausuliert - entschieden, dass immer dann, wenn das Fax einer Gerichtsgeschäftsstelle nicht empfangsbereit ist (zB. wegen technischen Defekts), der Versendende die Hauptfaxnummer des Gerichts oder aber das Gericht des Rechtsmittelgerichts, also der nächst höheren Instanz, zu wählen hat. Hierbei wird die Reihenfolge zu beachten sein. Demnach hat der Versendende zunächst die Hauptfaxnummer des Gerichts anzuwählen (”Zentrale”) und erst wenn dieser Faxversuch scheiter, die Faxnummer des nächsthöheren Instanzgerichts. Zum Volltext der Entscheidung:

Bundesgerichtshof

Beschluss

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch … am 21.07. 2011beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 05.10.2010 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Entscheidungsgründe:

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 300 Abs. 3 Satz 2, §§ 4, 6, 7 InsO, § 238 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft, sie ist jedoch gemäß § 574 Abs. 2 ZPO im Übrigen unzulässig. Sie deckt keinen Zulässigkeitsgrund auf. Weder weicht das Beschwerdegericht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab noch verletzt sie verfassungsmäßige Rechte des Schuldners.

1. Nach gefestigter Rechtsprechung dürfen die aus den technischen Gegebenheiten des Kommunikations-mittels Telefax herrührenden besonderen Risiken nicht auf den Nutzer dieses Mediums abgewälzt werden. Dies gilt insbesondere für Störungen des Empfangsgeräts des Gerichts. In diesem Fall liegt die entscheidende Ursache für die Fristsäumnis in der Sphäre des Gerichts (BVerfG, NJW 2001, 3473 f; BGH, Beschluss vom 06.03.1995 - II ZB 1/95, NJW 1995, 1431, 1432 f; vom 30.09. 2003 - X ZB 48/02, NJW-RR 2004, 283, 284). Auch vorliegend lag die Übermittlungsstörung in der Sphäre des Insolvenzgerichts, weil nach den Feststellungen der angefochtenen Entscheidung das angewählte Faxgerät auf der Insolvenzgeschäftsstelle des Amtsgerichts Nordenham am 02.09.2010 mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht anwählbar war. Dies befreit den Bevollmächtigten eines Verfahrensbeteiligten indessen nicht davon, alle noch möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, wenn sich herausstellt, dass aus von ihm nicht zu vertretenen Gründen wegen einer technischen Störung eine Telefaxverbindung nicht zustande kommt (BGH, Beschluss vom 06.03.1995 aaO).

Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Beschwerdegericht festgestellt, dass die Möglichkeit bestanden hätte, die Beschwerde an das einsatzbereite Hauptfaxgerät des Amtsgerichts Nordenham zu versenden oder aber an das Faxgerät des Landgerichts Oldenburg. Mit dieser Bewertung setzt sich das Beschwerdegericht nicht in Widerspruch zu dem Beschluss …

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Themen: Defekt , Bgh , Bundesgerichtshof , Zustellung , Fax , Urteile & Beschlüsse , übermittlung , Oldenburg , Dauerhaft , Fehler , Übersendung , Zpo / Gvg , Empfang , Faxgeräte , Hauptfaxnummer , Instanzgericht , Nicht Empfangsbereit , Scheitert , Unzustellbar , Unzustellbarkeit

Erschienen 29. August 2011 auf http://damm-legal.de.

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