BGH: Ist das Fax des Gerichts defekt/dauerhaft belegt, darf das Fax des nächst höheren Instanzgerichts angewählt werden
BGH, Beschluss vom 21.07.2011, Az. IX ZB 218/10§ 574 Abs. 2 ZPO
Der BGH hat - wenn auch verklausuliert - entschieden, dass immer dann, wenn das einer Gerichtsgeschäftsstelle nicht empfangsbereit ist (zB. wegen technischen Defekts), der Versendende die
Hauptfaxnummer des Gerichts oder aber das Gericht des Rechtsmittelgerichts, also der nächst höheren Instanz, zu wählen hat. Hierbei
wird die Reihenfolge zu beachten sein. Demnach hat der Versendende zunächst die Hauptfaxnummer des Gerichts anzuwählen (”Zentrale”)
und erst wenn dieser Faxversuch scheiter, die Faxnummer des nächsthöheren Instanzgerichts. Zum Volltext der Entscheidung:
Bundesgerichtshof
Beschluss
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch … am 21.07. 2011beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts vom 05.10.2010 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Wert des
Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Entscheidungsgründe:
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 300 Abs. 3 Satz 2, §§ 4, 6, 7 InsO, § 238 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft,
sie ist jedoch gemäß § 574 Abs. 2 ZPO im Übrigen unzulässig. Sie deckt keinen Zulässigkeitsgrund auf. Weder weicht das
Beschwerdegericht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab noch verletzt sie verfassungsmäßige Rechte des Schuldners.
1. Nach gefestigter Rechtsprechung dürfen die aus den technischen Gegebenheiten des Kommunikations-mittels Telefax herrührenden
besonderen Risiken nicht auf den Nutzer dieses Mediums abgewälzt werden. Dies gilt insbesondere für Störungen des Empfangsgeräts des
Gerichts. In diesem Fall liegt die entscheidende Ursache für die Fristsäumnis in der Sphäre des Gerichts (BVerfG, NJW 2001, 3473 f;
BGH, Beschluss vom 06.03.1995 - II ZB 1/95, NJW 1995, 1431, 1432 f; vom 30.09. 2003 - X ZB 48/02, NJW-RR 2004, 283, 284). Auch
vorliegend lag die Übermittlungsstörung in der Sphäre des Insolvenzgerichts, weil nach den Feststellungen der angefochtenen
Entscheidung das angewählte Faxgerät auf der Insolvenzgeschäftsstelle des Amtsgerichts Nordenham am 02.09.2010 mit hoher
Wahrscheinlichkeit nicht anwählbar war. Dies befreit den Bevollmächtigten eines Verfahrensbeteiligten indessen nicht davon, alle noch
möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, wenn sich herausstellt, dass aus von ihm nicht zu vertretenen Gründen wegen einer
technischen Störung eine Telefaxverbindung nicht zustande kommt (BGH, Beschluss vom 06.03.1995 aaO).
Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Beschwerdegericht festgestellt, dass die Möglichkeit bestanden hätte, die Beschwerde an
das einsatzbereite Hauptfaxgerät des Amtsgerichts Nordenham zu versenden oder aber an das Faxgerät des Landgerichts Oldenburg. Mit
dieser Bewertung setzt sich das Beschwerdegericht nicht in Widerspruch zu dem Beschluss …
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