BGH: Falschparker auf Privatparkplatz schadensersatzpflichtig
Leider hat mein sehr nachgefragter Beitrag zur Entscheidung BGH V ZR 144/08 das Update von Wordpress nicht überlebt, so dass ich ihn erneut einstelle.
Wer sein Fahrzeug unbefugt auf einem Privatgrundstück abstellt, begeht verbotene Eigenmacht, derer sich der unmittelbare Grundstücksbesitzer erwehren darf, indem er das Fahrzeug abschleppen lässt; die Abschleppkosten kann er als Schadensersatz von dem Fahrzeugführer verlangen.
BGH Urteil vom 5. 6. 2009 – V ZR 144/08 = NJW 2009, 2530
Klingt jetzt nicht sonderlich überraschend und dürfte auch jedem klar sein, der die Vorlesungen “Gesetzliche Schuldverhältnisse” und “Sachenrecht” gehört hat, aber dem BGH wurde es trotzdem angetragen. Im konkreten Fall hat ein Grundstücksbesitzer, auf dessen Grundstück sich auch ein entsprechend gekennzeichneter Privatparkplatz befindet, ein Abschleppunternehmen mit der Bewachung des Parkplatzes beauftragt. Das Abschleppunternehmen war aus dem Vertrag berechtigt, festgestellte Falschparker abzuschleppen. Die Abschleppkosten machte der Grundstücksbesitzer über ein Inkassounternehmen beim Falschparker geltend. Ein Falschparker hatte die gezahlten Abschleppkosten klageweise zurückverlangt – überwiegend zu Unrecht, wie der BGH nun entschied, denn die Zahlung erfolgte mit Rechtsgrund. Das Abschleppen ist nicht unverhältnismäßig und verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben. Auch kommt es nicht darauf an, ob der Falschparker verkehrsbehindernd geparkt hat.
(…) Deshalb darf z.B. ein unbefugt auf einem fremden Grundstück abgestelltes Fahrzeug auch ohne konkrete Behinderung entfernt werden (Erman/Lorenz, BGB, 12. Aufl., § 858 Rdnr. 3). Anderenfalls müsste der Besitzer die verbotene Eigenmacht all derer dulden, die – wie es der Kl. für sich in Anspruch nimmt – nur eine kleine, räumlich abgegrenzte Grundstücksfläche unbefugt nutzen, ohne dass dadurch die Nutzungsmöglichkeit der übrigen Fläche eingeschränkt wird; von seinem Selbsthilferecht dürfte der Besitzer nur gegenüber demjenigen Gebrauch machen, der sein Fahrzeug ohne Berechtigung auf dem letzten freien Platz abstellt. Dies widerspräche der rechtlichen Bedeutung, welche das Gesetz dem unmittelbaren Besitz beimisst.
Die in § 858 BGB verbotene Eigenmacht stellt ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 BGB dar. Wer verbotene Eigenmacht begeht, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstandenden Schadens verpflichtet, hierzu zählen auch die Abschleppkosten.
zu Recht hat das Berufungsgericht dem Beklagten ein Selbsthilferecht zur Beseitigung der Besitzbeeinträchtigung zugestanden. Dieses hat seine Grundlage in der Vorschrift des § 859 Abs. 1 BGB, wenn man das unbefugte Parken als Besitzstörung ansieht; nimmt man eine teilweise Entziehung des Besitzes an, folgt es aus der Vorschrift des § 859 Abs. 3 BGB.
Im Ergebnis hat der Falschparker dem Besitzer die Abschleppkosten als kausalen Schaden …
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Erschienen 28. Januar 2010 auf http://www.rechtsanwaltskanzlei-wolf.de.
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