BGH: Keine Falschberatung bei Erwerb von Lehman-Zertifikaten

Gestern bestätigte der BGH zwei Urteile des Hanseatischen Oberlandesgerichtes, mit denen die Klagen von Lehman-Anlegern abgewiesen worden waren (Az. des BGH: XI ZR 178/10, XI ZR 182/10). In der mündlichen Verhandlung betonte der BGH zwar, dass jeder Anleger, jeder Berater, jede Bank und auch jedes Zertifikat unterschiedlich seien und daher stets der Einzelfall geprüft werden muss. Dennoch war er sich über die „Pilotfunktion“ der Verfahren durchaus im Klaren. Dementsprechend hoch war auch der Andrang bei der Verhandlung. Zeitweise wurden keine weiteren Zuhörer in den Saal gelassen. Neben Vertretern von Banken und Anlegern waren diverse Journalisten und Fernsehteams vor Ort, um direkt über die Entscheidung zu berichten. Doch nun zu den teilweise eher überraschenden Entscheidungspunkten:

Gewinnmargen

Nach Auffassung des BGH müssen Banken nicht über die von ihnen durch den Abschluss des Geschäftes erzielten Gewinne aufklären. Dies soll auch dann gelten, wenn die Bank die Zertifikate – wie in den zu entscheidenden Fällen unstreitig – im Eigenhandel verkauft hat. Dabei komme es nicht darauf an, ob dem Anleger bekannt gewesen sei, dass der Erwerb im Wege des Eigenhandels stattgefunden habe. Die Aufklärungspflicht würde dann nämlich lediglich in der sinnlosen Mitteilung bestehen, dass auf die Existenz und die Höhe der Gewinnmarge nicht hingewiesen werden müsse.

Diese Begründung halte ich für nicht nachvollziehbar und widerspricht auch der bisherigen Rechtsprechung des Senats. Noch im März hatte er geurteilt: „Mit dem Beratungsvertrag übernimmt die Bank die Pflicht, eine allein am Kundeninteresse ausgerichtete Empfehlung abzugeben. Sie muss daher Interessenkollisionen, die das Beratungsziel in Frage stellen und die Kundeninteressen gefährden, vermeiden bzw. diese offen legen.“ Dieser zivilrechtliche Grundsatz sei auch in § 31 WpHG normiert (Urteil vom 22.03.2011 – XI ZR 33/10 – Tz. 32). Davon scheint nicht viel übrig geblieben zu sein. Denn nun soll es keine Rolle spielen, ob dem Kunden die Geschäftsart bekannt war. Das Verkäuferinteresse muss demnach nicht offengelegt werden oder erkennbar sein, obwohl damit eindeutig eine Interessenkollision besteht und die Empfehlung eben nicht allein im Kundeninteresse gegeben wird. Die Aufklärungspflicht über Existenz und Höhe der Gewinnmarge kann erst dann sinnlos werden, wenn mitgeteilt wurde, dass die Bank Verkäuferin der Zertifikate ist. Diesen Hinweis sieht auch die bei Erwerb der meisten Zertifikate geltende Richtlinie zur Konkretisierung der §§ 31 und 32 WpHG vor. In der mündlichen Verhandlung hat sich der BGH damit allerdings nicht auseinandergesetzt, obwohl der Anwalt der Kläger vorm BGH, Rechtsanwalt Lindner, auf den Widerspruch hinwies.

Emittentenrisiko

Wenig tröstlich ist die seitens des Senats angenommene Verpflichtung der Bank, über das allgemeine Emittentenrisiko, also die Tatsache, dass bei einer Insolvenz der Emitten…

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Themen: Gesetzgebung , Bgh , Aus Der Kanzlei , Einlagensicherung , Journalisten , Lehman , Gewinnmargen , Lehman-anleger , Lehman-zertifikate , Bgh XI ZR 178/10 , Bgh XI ZR 182/10 , Emittentenrisiko

Erschienen 28. September 2011 auf http://blog.mzs-recht.de.

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