BGH fällt Urteil über „bösgläubige Markenanmeldung“
Darin geht es um Streitgegenstände hinsichtlich Löschungs-Ansprüchen einer Marke. Der stellt in dem Leitsatz des Urteils mit dem Aktenzeichen I ZR 41/10
vom 09.06.2011 Folgendes klar:
„MarkenG § 26 Abs. 1, § 49 Abs. 1, § 55 Abs. 1 und 2; ZPO § 128 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2:
a) Die Löschungsansprüche wegen bösgläubiger und wegen Verfalls mangels rechtserhaltender Benutzung sind unterschiedliche
Streitgegenstände.
b) Will die in erster Instanz mit dem Löschungsgrund der bösgläubigen Markenanmeldung erfolgreiche Partei die Klage in der
Berufungsinstanz (auch) auf einen Verfall der wegen
fehlender rechtserhaltender Benutzung stützen, muss sie sich dem Rechtsmittel der Gegenseite anschließen.
c) Hat das Berufungsgericht das schriftliche Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO ohne Zustimmung der Parteien angeordnet, kann eine
Anschlussberufung im Rahmen des schriftlichen Verfahrens nicht wirksam eingelegt werden.
d) Eine rechtserhaltende Benutzung im Sinne von § 26 Abs. 1 MarkenG liegt nicht vor, wenn Werbegeschenke als B…
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