BGH fällt Urteil über „bösgläubige Markenanmeldung“

Darin geht es um Streitgegenstände hinsichtlich Löschungs-Ansprüchen einer Marke. Der Bundesgerichtshof stellt in dem Leitsatz des Urteils mit dem Aktenzeichen I ZR 41/10 vom 09.06.2011 Folgendes klar:

„MarkenG § 26 Abs. 1, § 49 Abs. 1, § 55 Abs. 1 und 2; ZPO § 128 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2:

a) Die Löschungsansprüche wegen bösgläubiger Markenanmeldung und wegen Verfalls mangels rechtserhaltender Benutzung sind unterschiedliche Streitgegenstände.

b) Will die in erster Instanz mit dem Löschungsgrund der bösgläubigen Markenanmeldung erfolgreiche Partei die Klage in der Berufungsinstanz (auch) auf einen Verfall der Marke wegen fehlender rechtserhaltender Benutzung stützen, muss sie sich dem Rechtsmittel der Gegenseite anschließen.

c) Hat das Berufungsgericht das schriftliche Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO ohne Zustimmung der Parteien angeordnet, kann eine Anschlussberufung im Rahmen des schriftlichen Verfahrens nicht wirksam eingelegt werden.

d) Eine rechtserhaltende Benutzung im Sinne von § 26 Abs. 1 MarkenG liegt nicht vor, wenn Werbegeschenke als B…

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Themen: Bgh , Marke , Bundesgerichtshof , Markenanmeldung , Markenlöschung , Redakteur

Erschienen 29. Januar 2012 auf http://www.it-recht-deutschland.de.

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