BGH: Espressomaschine - Zur wettbewerbsrechtlichen Haftung für nicht aktuelle Informationen auf einem Preisvergleichsportal.

1. Der durchschnittlich informierte Nutzer eines Preisvergleichsportals im Internet verbindet mit den ihm dort präsentierten Informationsangeboten vorbehaltlich klarer gegenteiliger Hinweise regelmäßig die Erwartung einer höchstmöglichen Aktualität. Er geht deshalb grundsätzlich davon aus, dass er das dort beworbene Produkt zu dem angegebenen Preis erwerben kann, und wird irregeführt, wenn der tatsächlich verlangte Preis nach einer Preiserhöhung auch nur für einige Stunden über dem im Preisvergleichsportal angegebenen Preis liegt. 2. Ein Hinweis "Alle Angaben ohne Gewähr" in der Fußzeile einer Preisvergleichsliste eines Preisvergleichsportals (hier: idealo.de) bezieht sich mit der Lebenserfahrung und aus Sicht des Verkehrs auf die Frage, ob der Betreiber Übermittlungs- oder Übertragungsfehler haften soll. Ein solcher Hinweis ist für die Nutzer bei der Suche nach dem günstigsten Anbieter eines Produkts ohne oder allenfalls von geringen Belang und damit nicht geeignet, eine Irreführung durch unterschiedliche Preisangaben in der Preisvergleichsliste einerseits und auf den Seiten der werbenden Händler andererseits auszuräumen. Dies gilt auch dann, wenn der betreffende Hinweis mit einem Verweis (Link) zu weiteren Erläuterungen unterlegt ist und auch als solcher von Nutzern erkannt wird, denn Kaufinteressenten rufen erfahrungsgemäß nur diejenigen Internetseiten auf, die sie zur Information über die von ihnen ins Auge gefasste Ware benötigen (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 04.10.2007 - Az. I ZR 143/04, MIR 2007, Dok. 412 - Versandkosten). Ein über einen solchen Verweis erreichbarer Hinweistext kann die notwendige Klarstellung jedenfalls nicht bewirken, wenn er seinem Inhalt nach eher von der Problematik der (fehlenden) Aktualität der der Preisvergleichsliste zugrunde liegenden Preisangaben ablenkt (wird ausgeführt). Die Erläuterung einer, in der Spalte "Preis (inkl. MwSt.) enthaltenen Angabe von Datum und Uhrzeit mit "Aktualisierung der Preisabfrage" (hier: in der Fußzeile der Preisvergleichsliste), deutet auf den Zeitpunkt der Einstellung des betreffenden Angebots oder auf den Zeitpunkt seiner letztmaligen Überprüfung hin. Eine solche Anga…

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Erschienen 25. August 2010 auf http://www.medien-internet-und-recht.de.

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