BGH erteilt dem "Hamburger Landrecht" erneut eine Absage

Der BGH hat mit zwei Urteilen vom 15.12.2009 (VI ZR 227/08 und VI ZR 228/08) erneut meinungs- und rundfunkfeindliche Entscheidungen des Landgerichts Hamburg, die das Hanseatische Oberlandesgericht bestätigt hatte, aufgehoben. Der Kläger ist wegen Mordes an dem Schauspieler Walter Sedlmayr verurteilt worden. Mit seiner Klage hat er vom Deutschlandradio verlangt, Mitschriften alter Rundfunkbeiträge von der Website "dradio.de" zu entfernen, in denen im Zusammenhang mit dem Mord an Walter Sedlmayr sein Name genannt wird. In der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs heißt es zur Begründung u.a.: Der Eingriff ist aber nicht rechtswidrig, da im Streitfall das Schutzinteresse der Kläger hinter dem von der Beklagten verfolgten Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung zurückzutreten hat. Die beanstandete Meldung beeinträchtigt das Persönlichkeitsrecht der Kläger einschließlich ihres Resozialisierungsinteresses unter den besonderen Umständen des Streitfalls nicht in erheblicher Weise. Sie ist insbesondere nicht geeignet, die Kläger "ewig an den Pranger" zu stellen oder in einer Weise "an das Licht der Öffentlichkeit zu zerren", die sie als Straftäter (wieder) neu stigmatisieren könnte. Sie enthält sachlich abgefasste, wahrheitsgemäße Aussagen über ein Kapitalverbrechen an einem bekannten Schauspieler, das erhebliches öffentliches Aufsehen erregt hatte. Angesichts der Schwere des Verbrechens, der Bekanntheit des Opfers, des erheblichen Aufsehens, das die Tat in der Öffentlichkeit erregt hatte und des Umstands, dass sich die Verurteilten bis weit über das Jahr 2000 hinaus um die Aufhebung ihrer Verurteilung bemüht hatten, war die Mitteilung zum Zeitpunkt ihrer Einstellung in den Internetauftritt der Beklagten zulässig. Hieran hat sich trotz der zwischenzeitlich erfolgten E…

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Themen: Pressefreiheit , Bgh , Meinungsfreiheit , Hamburg , Mord , Pranger , Walter Sedlmayr

Erschienen 15. Dezember 2009 auf http://www.internet-law.de/.

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