BGH: Erstmals Anerkennung eines Domain-Übertragungsanspruchs - braunkohle-nein.de
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Streit um den Domain-Namen braunkohle-nein.de eine weitreichende Entscheidung getroffen, die dem
klagenden Verein einen Anspruch auf Übertragung der Domain gegen den treuhänderischen Domain-Inhaber gibt (Urteil vom 25.03.2010,
Az.: I ZR 197/08).
Der Kläger, ein eingetragener Verein, begehrte vom Beklagten die Freigabe der Domain braunkohle-nein.de. Der Beklagte saß seinerzeit
im am 16. April 2005 tagenden Gründungskomitee einer Bürgerinitiative und erklärte sich bereit, die fragliche Domain für den zu
gründenden Verein “Bürgerbewegung Braunkohle-Nein e.V.” zu registrieren und dort eine Homepage zu erstellen. Zwei Tage später
registrierte er die Domain für sich. Der Verein gründete sich im Mai 2005 und benannte sich 2007 in “Braunkohle-Nein e.V.” um. Der
Beklagte schied bereits im Mai 2006 aus dem Verein aus. Seitdem verlangt der Verein die Freigabe der Domain.
Vor dem Landgericht Schwerin und dem Oberlandesgericht Rostock war die Klägerin erfolgreich. Gegen die Entscheidung des OLG Rostock
legte der Beklagte Revision ein.
Der Bundesgerichtshof wies die Revision des Beklagten zurück. Er bestätigt das Berufungsgericht in der Ansicht, dass der Beklagte
hier von der Klägerin beziehungsweise vom Gründungskomitee beauftragt war und als Beauftragter verpflichtet ist, was er im Rahmen des
Auftrags erlangt hat, an den Auftraggeber herauszugeben (§ 667 BGB).
Der Beklagte habe die Domain aufgrund eines Treuhandverhältnisses in seinem Namen für die Bürgerinitiative registriert. Der Anspruch
auf Herausgabe des Erlangten richte sich bei treuhänderischer Registrierung einer Domain zudem auf dessen Übertragung oder
Umschreibung. Das stehe zwar im Widerspruch zur des BGH bei marken- und namensrechtlichen Ansprüchen, wo hinsichtlich einer Domain nur ein
Freigabeanspruch anerkannt ist.
Doch ist die Bevorzugung des Treugebers gegenüber anderen Interessenten an der Domain ge…
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