Eine Angelegenheit. Zwei Abmahnungen. Doppelt abkassieren?
kanzlei.biz | 12. September 2011 — Eigener Leitsatz: Wird eine Persönlichkeitsrechtsverletzung mittels einer Wort- und Bildberichtserstattung durch zwei Abmahnung…
BGH, Urteil vom 12.07.2011, Az. VI ZR 214/10 §§ 7 Abs. 2, 13 Abs. 2 Satz 1 BRAGO
Der BGH hat entschieden, dass die Abmahnung eines Zeitungsartikels - jedenfalls kostenrechtlich - nicht getrennt nach der Wort- und Bildberichterstattung erfolgen kann. Die Abmahnungen beträfen dieselbe Angelegenheit, so dass die diesbezüglich erbrachten anwaltlichen Leistungen in einem inneren Zusammenhang stünden und einheitlich zu beurteilen seien. Bei der Bewertung eines Zeitungsartikels auf Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts seien die Wort- und die Bildberichterstattung nicht getrennt voneinander zu betrachten. Zum Volltext der Entscheidung:
Bundesgerichtshof
Urteil
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis 20.06.2011 durch … für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der Zivilkammer 8 des Landgerichts Berlin vom 04.06.2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Tatbestand Der Kläger nimmt die Beklagte auf Erstattung eines Teils der Rechtsanwaltsgebühren in Anspruch, die ihm im Zusammenhang mit der Abmahnung einer Veröffentlichung in der von der Beklagten verlegten “Abendzeitung” entstanden sind.
Die Beklagte begehrt widerklagend die Feststellung, dass dem Kläger wegen der abgemahnten Veröffentlichung kein weitergehender Kostenerstattungsanspruch zusteht.
Mit zwei Schreiben vom 21. April 2004 forderten die anwaltlichen Vertreter des Klägers die Beklagte auf, zwei strafbewehrte Unterlassungserklärungen hinsichtlich eines bebilderten Artikels mit der Überschrift “Rosenkrieg bei O.: Ehefrau will Millionen” abzugeben, und zwar je eine Erklärung über die Wort- und die Bildberichterstattung. Mit Schreiben vom 22.04.2004 übersandten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten die beiden unterzeichneten Erklärungen. Mit Schreiben vom 23.04.2004 übersandten die Prozessbevollmäch-tigten des Klägers der Beklagten zwei Rechnungen. Die Rechnung Nr. 0400488 in Höhe von 993,89 € betraf die Wortberichterstattung und berechnete eine 8/10-Geschäftsgebühr aus einem Streitwert von 50.000 € nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer. Die Rechnung Nr. 0400489 in Höhe von 726,62 € berechnete für die Bildberichterstattung eine 8/10-Gebühr nebst Nebenkosten aus einem Streitwert von 30.000 €.
Mit der Klage hat der Kläger den Betrag von 993,89 € aus der erstgenannten Rechnung geltend gemacht. Die Beklagte hat die Klageforderung in Höhe von 421,08 € anerkannt und widerklagend die Feststellung begehrt, dass der Kläger aus der streitgegenständlichen Berichterstattung in der “Abendzeitung” vom 6. April 2004 mit dem Titel “O.V. - 750 Millionen Euro für zehn Ehejahre” inklusive der damit verbundenen Bildveröffent-lichungen nur noch weitere 125,28 € Schadensersatz für außergericht…
» Vollständiger ArtikelErschienen 30. August 2011 auf http://damm-legal.de.
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