BGH: Erschöpfungsgrundsatz im Markenrecht
am 25.08.2007 von Telemedicus
In einem Urteil vom 15. Februar 2007 entschied der BGH, dass eine markenrechtliche Erschöpfung eintritt, wenn der Markeninhaber die Markenware (hier Parfumtester) einem Dritten zum Verbrauch zu Werbezwecken durch beliebige Dritte überlässt. Die Erschöpfung sei nicht deswegen ausgeschlossen, weil auf dem Markenprodukt auf dessen Unverkäuflichkeit hingewiesen wurde.
Klägerin des Rechtsstreits ist eine Herstellerin und Markeninhaberin von Parfumprodukten. Zur Verkaufsunterstützung überlässt sie ihren Abnehmern (sog. Depositäre) Parfumtester. Die Test-Artikel enthalten die Original-Produkte in einfacherer Verpackung und sind mit dem Hinweis auf Unverkäuflichkeit versehen. Die Beklagten sind Inhaber des Internet-Auktionshauses eBay. Auf ihrer Plattform wurden Parfumtester der Klägerin zum Verkauf angeboten. Diese Angebote sieht die Klägerin als Markenrechtsverletzung an, da durch die Überlassung der Tester an die Depositäre keine Erschöpfung eingetreten sei. Als Betreiber der Plattform müssten die Beklagten haften. Die Klage ist auf Unterlassung der Verbreitung von Angeboten ihrer Parfum-Tester durch eBay gerichtet.
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