BGH: Ersatz der Kosten einer Abmahnung bei eigener Rechtsabteilung?

Mit Urteil vom 08. Mai 2008 – I ZR 83/06 – hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung einen Anspruch auf Erstattung seiner durch eine anwaltliche Abmahnung entstandenen Kosten hat, wenn es für eine Abmahnung einen externen Rechtsanwalt einschaltet.

Damit konkretisierte der BGH die vorherrschende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass ein Unternehmen nicht verpflichtet ist, die eigenen Juristen zur Überprüfung von Wettbewerbshandlungen der Mitbewerber einzuschalten, Abmahnungen auszusprechen. Wettbewerbsverstöße zu verfolgen, falle nicht in die originären Aufgaben eines gewerblichen Unternehmens.

In seinem Urteil vom 06. Mai 2004 – I ZR 2/03 – versagte der BGH einem größeren Unternehmen den Ersatz der Abmahnkosten. Allerdings bestand in diesem Verfahren die Besonderheit, dass es sich bei dem Großunternehmen um eine Anwaltssozietät. Da nahm der BGH an, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts für die von den Klägern vorgenommene Abmahnung nicht erforderlich gewesen sei, weil der Abmahnende selbst über eine hinreichende eigene Sachkunde zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung eines unschwer zu erkennenden Wettbewerbsverstoßes verfügte.

Diese Grundsätze gelten natürlich nur insoweit, wie die Abmahnung berechtigt ist. Es ist mittlerweile eine Tendenz erkennbar, dass die Instanzgerichte bei unberechtigten Abmahnungen dem zu Unrecht Abgemahnten Schadensersatz in Form der Erstattung seiner anwaltlichen Rechtsverfolgungskosten ersetzen.

Für den Fall, dass Sie abgemahnt wurden, empfehlen wir stets eine Prüfung durch einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz.

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Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 1. April 2010 auf http://sewoma.de/berlinblawg.

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