BGH: Ersatz der Kosten einer Abmahnung bei eigener Rechtsabteilung?
Mit vom 08. Mai 2008 – I ZR 83/06 – hat der (BGH) entschieden, dass ein
Unternehmen mit eigener
einen Anspruch auf seiner durch eine
anwaltliche entstandenen hat, wenn es für eine Abmahnung einen externen einschaltet.
Damit konkretisierte der BGH die vorherrschende Auffassung in und Literatur, dass ein Unternehmen nicht verpflichtet ist, die eigenen Juristen zur
von Wettbewerbshandlungen der einzuschalten, Abmahnungen auszusprechen.
Wettbewerbsverstöße zu verfolgen, falle nicht in die originären Aufgaben eines gewerblichen Unternehmens.
In seinem Urteil vom 06. Mai 2004 – I ZR 2/03 – versagte der BGH einem größeren Unternehmen den Ersatz der Abmahnkosten. Allerdings
bestand in diesem Verfahren die Besonderheit, dass es sich bei dem Großunternehmen um eine Anwaltssozietät. Da nahm der BGH an, dass
die Beauftragung eines Rechtsanwalts für die von den Klägern vorgenommene Abmahnung nicht erforderlich gewesen sei, weil der
Abmahnende selbst über eine hinreichende eigene Sachkunde zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung eines unschwer zu erkennenden
Wettbewerbsverstoßes verfügte.
Diese Grundsätze gelten natürlich nur insoweit, wie die Abmahnung berechtigt ist. Es ist mittlerweile eine Tendenz erkennbar, dass
die Instanzgerichte bei unberechtigten Abmahnungen dem zu Unrecht Abgemahnten in Form der Erstattung seiner anwaltlichen Rechtsverfolgungskosten ersetzen.
Für den Fall, dass Sie abgemahnt wurden, empfehlen wir stets eine Prüfung durch einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz.
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