BGH: Erneute Bestätigung durch einen BGH-Senat, dass § 15a RVG auch für Altfälle gilt

BGH, Beschluss vom 09.12.2009, Az. XII ZB 175/07 § 15 a RVG

Der XII. Senat des BGH schließt sich in dieser Entscheidung dem II. Senat (Link: BGH II ZB 35/07) an und stellt fest, dass der neue § 15a RVG lediglich zur Klarstellung der auch vorher schon geltenden Rechtslage dient. Dies habe zur Folge, dass auch so genannte Altfälle, die vor Inkrafttreten des 15a RVG begonnen haben, nach dieser Vorschrift zu behandeln seien. Dabei stellt der XII. Senat in seiner ausführlichen Begründung dar, dass die Handhabung der Anrechnungsvorschrift nicht neu sei, sondern bereits vor Änderung des RVG gegolten habe. Die damalige Formulierung sei lediglich fehlinterpretiert worden, so dass - auch vom BGH - vertreten wurde, dass die Verfahrensgebühr bei Vorliegen einer außergerichtlichen (nicht titulierten) Geschäftsgebühr auf Grund der Anrechnung hälftig festzusetzen gewesen sei. So habe sich die Vorschrift, die lediglich die Abrechnung zwischen Rechtsanwalt und Mandant habe regeln sollen, auch gegenüber Dritten ausgewirkt, was der Intention des Gesetzgebers zuwider gelaufen sei. Diese Auffassung sei jedoch nicht korrekt gewesen. Deshalb habe der neue § 15a RVG die Vorschrift sprachlich neu gefasst, um eine solche Auslegung zukünftig zu verhindern. Eine Anrufung des Großen Senats des BGH sei auf Grund der lediglichen Klarstellung nicht erforderlich. Zum Volltext:

Bundesgerichtshof

Beschluss

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2009 durch … beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 2. Oktober 2007 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Beschwerdewert: bis 600 €

Gründe

I. Die Parteien streiten im Kostenfestsetzungsverfahren um die Höhe der von der Antragsgegnerin dem Antragsteller zu erstattenden Kosten.

Im Kostenfestsetzungsbeschluss hat die Rechtspflegerin des Landgerichts die von der Antragsgegnerin vollumfänglich zu tragenden Kosten des vorausgegangenen Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf 1.394,09 € festgesetzt. In diesem Betrag ist unter anderem eine von dem Antragsteller für seine Verfahrensbevollmächtigten geltend gemachte 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) in voller Höhe berücksichtigt. Eine “Anrechnung der Verfahrensgebühr aufgrund der (evtl.) außergerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr” hat die Rechtspflegerin mit der Begründung abgelehnt, eine unverminderte Festsetzung der 1,3-Verfahrensgebühr scheide nur dann aus, wenn in demselben Rechtsstreit der auf materiellem Recht bestehende Anspruch auf Erstattung der vollen Geschäftsgebühr bereits tituliert worden sei.

Die dagegen erhobene sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. H…

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Themen: Bgh , Anrechnung , Geschäftsgebühr , Rvg , Verfahrensgebühr , Bundesgerichtshof , Senat , Rechtsanwaltsvergütungsgesetz , Urteile & Beschlüsse , Stuttgart , 15a , Altfälle , Berufsrecht / Rvg , § 15a Rvg , § 15 A Rvg

Erschienen 11. Februar 2010 auf http://damm-legal.de.

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