BGH ermöglicht Eintragung bestehender GbR in das Grundbuch

Der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 28.04.2011 - V ZB 194/10) hat eine quälende Ungewissheit beseitigt und klargestellt, dass eine bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Grundeigentum erwerben und auch als Eigentümerin eingetragen werden kann, ohne dass vom Grundbuchamt unüberwindbare Hürden aufgestellt werden dürfen. Diese Hürden bestanden in der Vergangenheit darin, dass verlangt wurde, das Bestehen der GbR in der Form des § 29 GBO nachzuweisen, was in der Praxis in der Regel nicht möglich ist. Sicherster Ausweg bisher: Gründung einer neuen GbR im Rahmen des Grundstückserwerbs in der notariellen Urkunde. Diverse Oberlandesgerichtsentscheidungen, zur genannten Problematik sind damit überholt. Der Bundesgerichtshof hat am 28.04.2011 klargestellt, dass es für die Eintragung des Eigentumswechsels in das Grundbuch ausreicht, wenn die GbR und ihre Gesellschafter in der notariellen Auflassungsverhandlung benannt sind und die für die GbR Handelnden erklären, dass sie deren alleinige Gesellschafter sind. Begründung: Aus § 47 II 1 GBO und dem Gesetzeszweck folgen Nachweiserleichterungen für die Eintragung von Rechten für die GbR, wobei § 47 GBO keine Regelung darüber enthält, welche Nachweise erforderlich sind, sondern ein Eintragungsverfahren bestimmt, das der Grundbuchfähigkeit der GbR Rechnung trägt. Anlass zur Forderung von Nachweisen sieht der BGH nur, wenn dem Grundbuchamt bestimmte konkrete Anhaltspunkte …

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Themen: Bundesgerichtshof , Gbr , Gesellschaft Bürgerlichen Rechts; Gbr , Grundbucheintragung

Erschienen 19. Mai 2011 auf http://rafranke.blogspot.com.

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